Ausnahmen zur Ausgleichspflicht

Es gibt Ausnahmefälle, bei denen bei einem Zugewinnausgleich keine Ausgleichspflicht für Vermögenswerte besteht. Zu diesen Ausnahmen zählen unter anderem Erbschaften und Schenkungen. Voraussetzung dafür, dass die Vermögenswerte tatsächlich nicht dem während der Ehe erwirtschafteten Vermögen zugerechnet werden, ist, dass diese nicht das direkte oder indirekte Ergebnis der ehelichen Lebensgemeinschaft sind.

Was passiert mit Erbschaften beim Zugewinnausgleich?

Erbt einer der Ehegatten, egal ob aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder eines Testaments, geschieht dies aufgrund der persönlichen Beziehung zwischen Erben und Erblasser. Mit der ehelichen Beziehung hat diese Art der Zuwendung in der Regel nur wenig zu tun. Solche Erbschaften werden nicht aufgrund der Ehe an sich geleistet und werden als sogenanntes Anfangsvermögen des Erben behandelt. Unter dem Begriff Anfangsvermögen wird ein Vermögen verstanden, welches der Ehegatte schon vor der Ehe besessen hat. Es wird bei Erbschaften also fingiert, dass das aus dem Erbfall hervorgegangene Vermögen schon vor der Eheschließung dem Erben gehörte, auch wenn der Erbfall erst während der Ehe eintrat. Somit ist dieses Vermögen aus Erbschaften nicht ausgleichspflichtig. Für den Wertzuwachs gilt jedoch etwas anderes.
Anders verhält es sich jedoch mit Erbschaften, bei der der andere Ehegatte ebenfalls explizit mit ins Testament einbezogen wurde.

Was passiert mit Schenkungen beim Zugewinnausgleich?

Bei Schenkungen gibt es je nach Einzelfall unterschiedliche Beurteilungen dahingehend, ob diese dem Anfangsvermögen zugerechnet werden oder nicht. Beurteilungskriterium ist wiederum die Frage, ob die Schenkung aufgrund der Ehe geschah oder nur der persönlichen Bereicherung eines der Ehegatten diente.

Hochzeitsgeschenke sind klassische Beispiele für Schenkungen, die beiden Ehegatten gemeinsam gehören sollen und daher bei der Scheidung ausgeglichen werden müssen. Auch Schenkungen in Form von Lotteriegewinnen werden nicht aufgrund persönlicher Beziehungen ausgeschüttet und müssen daher beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.

Als Schenkungen, die dem Anfangsvermögen zugerechnet werden, gelten laut Rechtsprechung Auszahlungen aus Lebensversicherungen oder Geschenke aufgrund einer langjährigen Betriebszugehörigkeit einer der Ehegatten. Finanzielle Unterstützung junger Ehepaare durch die Eltern, beispielsweise beim Hauskauf, sollen vor allem dem eigenen Kind zugutekommen, auch wenn sie zunächst beiden Ehegatten helfen. Nach einer Scheidung kann die Schenkung unter Umständen innerhalb der geltenden Fristen zurückgefordert werden.

Erbschaften und Schenkungen werden meist dem Anfangsvermögen zugerechnet

Erbschaften und Schenkungen werden in den meisten Fällen nicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs auseinander dividiert, sondern dem Anfangsvermögen zugerechnet. Bei Erbschaften ist dies die Regel, während bei Schenkungen von Einzelfall zu Einzelfall entschieden werden muss.