Verluste von über 10 Prozent beim Versorgungsausgleich nicht zulässig. Die Betriebsrente als Ausnahme

Bei einer Scheidung kommt es zur Aufteilung der Rentenansprüche der Geschiedenen. Dabei muss das Gericht gerecht vorgehen, sodass jede Partei die Hälfte der Ansprüche erhält. Jeder Ehepartner hat daraufhin bei derselben Rentenkasse einen Anspruch. Eine Ausnahme dazu ergibt sich nach der Scheidung bei der Betriebsrente. Der Versicherer darf in diesem Fall verlangen, dass die Partei, die dem Betrieb nicht angehört, ihren Anteil bei einer alternativen Rentenversicherung anlegt.

Dies führt in der Regel dazu, dass Frauen durch die so gesunkenen Zinsen nach einer Scheidung hohe Verluste hinnehmen müssen. Aus diesem Grund wurde bezüglich der Betriebsrente eine Überprüfung der Regelung durch das Bundesverfassungsgericht veranlasst.

Die Verringerung der Versorgungsleistung muss angemessen sein

Findet ein Versorgungsausgleich der Betriebsrente statt, erhält die Frau den Anteil, der ihr nach einer Scheidung zusteht, nicht automatisch vom Versorgungsträger des Ex-Partners. Die Ansprüche werden in diesem Fall auf eine andere Unterstützungsklasse übertragen – nicht selten kommt es für Frauen in Bezug auf die Betriebsrente zu deutlichen Verlusten. Dies hielt das Oberlandesgericht Hamm für verfassungswidrig und veranlasste eine Prüfung der Regelung durch das Bundesverfassungsgericht.

Letzteres entschied nun, dass die neue Regelung bei der Betriebsrente rechtens ist und die Grundrechte der Frauen nicht beeinträchtigt. Da sich die Vorschrift verfassungskonform auslegen lässt, ist sie nicht gesetzeswidrig. Allerdings müssen Familiengerichte darauf Rücksicht nehmen, dass durch die Verringerung beim Versorgungsausgleich der Betriebsrente kein allzu großer Nachteil für eine Partei entsteht.

Inakzeptabel sind Verluste von über 10 Prozent

Auch die Grenze in Bezug auf die Verluste hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt. Diese dürfen beim Versorgungsausgleich nach der Scheidung nicht mehr als 10 Prozent ausmachen. Hierbei handelt es sich um einen akzeptablen Wert, der mit den Grundrechten der Betroffenen vereinbar ist. Damit wird sichergestellt, dass Frauen bei der Verteilung der Betriebsrente nicht benachteiligt werden.

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