Wann handelt es sich um eine Ehewohnung?
Die Wohnung oder das Haus, in dem ein Ehepaar während der Zeit ihrer Ehe gemeinsam lebt, ist die sogenannte Ehewohnung. Es muss sich somit um den gemeinsamen Wohnsitz des Ehepaares handeln.
Liegt eine Ehewohnung vor, so haben beide Ehegatten ein Besitzrecht an den Räumlichkeiten. Das ist auch dann der Fall, wenn nur ein Ehegatte die Wohnung gekauft oder angemietet hat und ihm das Alleineigentum zusteht. Außerdem spielt es keine Rolle, ob einer der Ehepartner die Ehewohnung nur sporadisch nutzt und sich zwischenzeitlich, beispielsweise aus beruflichen Gründen, in einer anderen Unterkunft aufhält.
Was passiert im Falle einer Trennung?
Kommt es nun zu einer Trennung des Ehepaares, so ändert sich für die Ehewohnung zunächst nichts. Zwar haben beide Ehegatten die Möglichkeit, einen Antrag bei einem Familiengericht zu stellen, um den Auszug des anderen Ehegatten zu veranlassen.
Liegt allerdings kein Beschluss eines Familiengerichts vor, so haben beide Ehegatten auch während der Trennungsphase ein Anrecht auf die Nutzung der Ehewohnung. Das heißt, dass auch nach der Scheidung beide Ehepartner Zugang zu der Wohnung haben müssen. Eine Aussperrung des Anderen, beispielsweise durch ein Schlössertausch, ist nicht zulässig.
Was geschieht bei einer Aussperrung des Ehepartners?
Da beiden Ehegatten das Nutzungsrecht an der Ehewohnung nach der Trennung prinzipiell zusteht, kann auch keiner der Ehegatten eine Aussperrung des anderen Ehepartners vornehmen. Eben auch dann nicht, wenn dem einen Ehegatten das Alleineigentum an der Wohnung zusteht. Der von der Aussperrung betroffene Ehegatte kann dann nach § 1361b BGB analog die Wiedereinräumung des Besitz- und Nutzungsrechts an der Wohnung verlangen.
Allerdings kann eine Wohnung den Charakter als Ehewohnung verlieren. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Ehegatte die Ehewohnung verlässt und dem verbliebenen Ehegatten innerhalb von sechs Monaten nicht mitteilt, dass der Ehegatte wieder in die Wohnung einziehen wird. Ist dieser Auszug jedoch nicht freiwillig oder handelt es sich bloß um einen längeren Verwandtenbesuch, so bleibt es bei dem geteilten Nutzungsrecht der Ehegatten.
Wie gestaltet das Gericht die Wiedereinräumung der Nutzungsrechte des Ehegatten?
Wird nun aufgrund einer erfolgten Aussperrung vor Gericht die Wiedereinräumung der Nutzungsrechte des ausgesperrten Ehepartners verhandelt, so kann es dazu kommen, dass das Gericht das Zusammenleben der Ehepartner in der Trennungsphase regelt.
In einem Beschluss des OLG Frankfurt wurde dem zunächst ausgesperrten Ehegatten die Nutzung eines Schlafzimmers in der gemeinsamen Ehewohnung eingeräumt, weiterhin wurde gerichtlich geregelt, zu welchen Zeiten die Ehegatten das gemeinsame Badezimmer, sowie die gemeinsame Küche nutzen können.