Welche Gegenstände gehören zum Hausrat?
Als Hausrat werden all die Gegenstände definiert, die von den Eheleuten während der Ehe angeschafft und gemeinsam genutzt wurden. Stehen einzelne Gegenstände im alleinigen Eigentum eines Ehegatten und kann dies auch nachgewiesen werden, werden sie nicht zum aufzuteilenden Hausrat gezählt.
Typische Hausratsgegenstände sind beispielsweise Schränke, Bettwäsche, Waschmaschine oder Geschirr. Schmuck, persönliche Fotos, Arbeitskleidung oder Musikinstrumente, die lediglich von einem der Ex-Partner gespielt werden, gehören hingegen nicht zum Hausrat. Ein PKW kann zum Hausrat gehören, wenn er von den Eheleuten für private Zwecke wie Einkäufe oder Betreuung der Kinder verwendet wird. Wird das Auto hingegen nur zu rein privaten oder beruflichen Zwecken des einen Ehegatten verwendet, dann wird er nicht zum Hausrat gezählt.
Wie läuft die Hausratsaufteilung ab?
In einem ersten Schritt müssen die Gegenstände, die zum Hausrat gehören, in einer Liste erfasst werden. Schon während des Trennungsjahres und noch vor der Scheidung kann dann die gemeinsame Haushaltsführung aufgelöst und die Hausratsgegenstände aufgeteilt werden. Wie genau diese Aufteilung nun praktiziert wird, hängt von den Wünschen der Parteien ab. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, wie die Aufteilung des Hausrats vonstattengehen kann.
1. Ein Partner bekommt den gesamten Hausrat
Gemäß § 1568b Absatz 3 BGB gibt es die Möglichkeit, dass einer der Partner nach der Scheidung den gesamten Hausrat bekommt. Zum Ausgleich dafür, wird dem andere Partner eine Ausgleichszahlung zuerkannt, damit er neue Hausratsgegenstände erwerben kann. Diese Möglichkeit hat den Vorteil, dass zwischen den Eheleuten kein Streit über einzelne Hausratsgegenstände entstehen kann, wird aber eher selten praktiziert.
2. Aufteilung des Hausrats zwischen den Eheleuten
Die meisten Ex-Paare streben eine einvernehmliche und gerechte Aufteilung des Hausrats ab. Jedoch kann die Diskussion darüber, wer welche Gegenstände erhält, zu ausschweifenden Streitigkeiten führen. Daher ist in diesen Fällen oftmals die Beauftragung eines unparteiischen Dritten angebracht. Im Rahmen dieser Einigung wird zumeist auch festgelegt, dass der Hausrat, der sich während des Trennungsjahres und noch vor der Scheidung im Besitz des jeweiligen Ehepartners befindet, nach der Scheidung in dessen Eigentum übergeht. Der andere Ehepartner kann dann keine Forderungen mehr auf einzelne Hausrat Gegenstände geltend machen.
Fazit: Die Aufteilung des Hausrats nach der Trennung eines Ehepaares kann für Streit unter den Eheleuten sorgen. Daher empfiehlt es sich, einen unbeteiligten Dritten einzuschalten, der den Prozess der Aufteilung betreut. Für diesen Zweck kann ein erfahrener Scheidungsanwalt oder besser noch ein Fachanwalt für Familienrecht aufgesucht werden.