In Bezug auf das Hinzuziehen von einem Steuer­berater besteht Hinweispflicht. Wann ist eine Hinweispflicht seitens der Anwälte gegeben?

Wurde einem Allgemeinanwalt ein Mandat erteilt, ist darin nicht die Belehrung und Beratung in Bezug auf Steuern enthalten. Allerdings ist es seine Pflicht, zu erkennen, ob steuerlich bedeutsame Fragestellungen gegeben sind.

Die Beratung muss er zwar nicht selbst übernehmen, allerdings sollte er seine Klienten an einen Steuer­berater verweisen. Dies gilt beispielsweise auch für eine Scheidungsfolgenvereinbarung im Famili­en­recht, bei der die Übertragung von Grundeigentum stattfindet. Denn in diesem Fall kann es für den Auftraggeber zu einer steuerlichen Belastung kommen. Mithilfe vom Steuer­berater lässt sich die richtige Vorgehensweise im Famili­en­recht festlegen.

Eine umfassende Beratung schützt vor Schadensersatzklagen

Weist der Anwalt seinen Klienten nicht darauf hin, dass er einen Steuer­berater hinzuziehen sollte, kann dies eine Schadensersatzklage nach sich ziehen. Denn als Experte hat er in diesem Bereich eine Hinweis­pflicht. Kommt er ihr nicht nach, können für den Klienten ohne Steuer­berater finanzielle Schäden entstehen.

Erst vor Kurzem entschied das Oberlan­des­gericht Rostock zugunsten einer Klägerin. Sie hatte mit ihrem Ehemann eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, die notariell beurkundet war, getroffen. Um den Gewinnausgleich abzugelten, verpflichtete sie sich an ihren Ehemann eine Zahlung von 40.000 Euro zu tätigen und ein Mietshaus zu übereignen. Gleichzeitig war die Klientin bereits Eigentümerin eines weiteren Mietshauses.

Im Zuge dieser Vereinbarung, ließ sie sich von einem Anwalt beraten. Aufgrund des Veräußerungsgewinns des bei der Klägerin verbliebenen Mietshauses von 95.976 Euro, wurde seitens des Finanzamts eine Steuer in der Höhe von 40.272,27 Euro festgesetzt. Daraufhin veranlasste die Eigentümerin ein Wertermittlungs­gutachten, das einen geringeren Verkehrswert des Grundstücks ermittelte. Infolgedessen wurde die Steuer vom Finanzamt auf 19.006,50 Euro ermäßigt.

Die finanzielle Belastung hätte vermieden werden können, wenn die Mandantin ihr zweites Mietshaus, für welches die Spekulationsfrist bereits verstrichen war, dem Ehemann übereignet hätte. Ein Steuer­berater hätte sie auf diesen Sachverhalt hingewiesen, wobei der Anwalt seiner Hinweis­pflicht im Famili­en­recht nicht nachgekommen ist.

Welche Hinweis­pflicht besteht außerhalb des Mandats?

Zu Hinweisen und Warnungen können Rechtsanwälte für Familienrecht außerhalb des eigenen Vertragsgegenstandes, bei einem beschränkten Mandat, verpflichtet sein. Doch dafür müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein:

  • Dem Anwalt ist die drohende Gefahr für seinen Klienten bekannt oder offenkundig. In diesem Fall drängt sich der Verweis an einen Steuer­berater bei einer sachgemäßen Bearbeitung des Sachverhalts auf.
  • Es besteht seitens des Experten die Annahme, dass sich der Mandant der Gefahren im Fall nicht bewusst ist.

Im oben beschriebenen Sachverhalt beim Famili­en­recht, hätte der Anwalt also erkennen müssen, dass für seine Mandantin durch die Übertragung des zweiten Mietshauses steuerliche Nachteile entstehen. Er hätte sie also an einen Steuer­berater verweisen müssen.