Der Sachverhalt: Fahrkartenkauf im Internet

Eine Person, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlt, wollte eine Bahnfahrtkarte über das Internet kaufen. Der Kauf bzw. die Registrierung im Vorfeld der Transaktion zwang die Person dazu, sich entweder für die Anrede „Herr“ oder die Anrede „Frau“ zu entscheiden.

Eine geschlechtsneutrale Anrede stand nicht zur Wahl. Dadurch fühlte sich die schlussendlich als „Herr“ angesprochene Person des nicht-binären Geschlechts diskriminiert und reichte Klage vor dem Landgericht Frankfurt ein. Dieser Klage gab das Gericht auch in Teilen statt.

Die Entscheidung des Landgericht Frankfurt

Dadurch, dass die klagende Person sich für die Anrede „Herr“ oder „Frau“ entscheiden musste, sei sie in ihren allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch die geschlechtliche Identität. Die klagende Person könne zudem verlangen, dass ihr eine geschlechtsneutrale Anrede zur Auswahl zur Verfügung gestellt werde. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang noch, dass die Nutzung der betreffenden Dienstleistung nicht zwangsläufig eine Angabe des Geschlechts benötige.

Die beklagte Firma könne durchaus auf eine andere Grußformel zurückgreifen, eine geschlechtsneutrale Anrede anbieten oder überhaupt gar keine geschlechtsspezifische Ansprache verwenden. Denn in Bezug auf das Auftreten in einer bestimmten Geschlechtsidentität spielt die gewählte Anrede eine entscheidende Rolle.

Auch hinsichtlich der Kommunikation mit der klagenden Person oder der Speicherung der personenbezogenen Daten solle das beklagte Unternehmen zukünftig die Bezeichnung als „Herr“ oder „Frau“ unterlassen.

Anspruch auf Entschädigung wurde verwehrt

Der Anspruch auf Entschädigung aufgrund der Diskriminierung wurde der klagenden Person von den Frankfurter Richtern jedoch verwehrt. Zwar sei eine Persönlichkeitsverletzung feststellbar, diese sei aber nicht „böswillig“ vorgenommen worden, sondern ist eher standardisierten Abläufen geschuldet. Zudem schätzte das Gericht die Verletzung der Persönlichkeitsrechte nicht als so massiv ein, dass ein Anspruch auf Entschädigung gerechtfertigt wäre. Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem AGG konnten nicht bejaht werden.

Für die Richter des Landgericht Frankfurt spielte es übrigens keine Rolle, ob die klagende Person bereits eine Änderung im Personenstandsregister beantragt hat oder ob beim für sie zuständigen Standesamt bereits die Eintragung eines diversen Geschlechts vorgenommen wurde. Denn die Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie das Recht auf eine der geschlechtlichen Identität entsprechenden Anrede hängt nicht von der offiziellen Personenstandsänderung ab. Eine geschlechtsneutrale Anrede kann schon ab der gefühlten Geschlechtsidentität erwartet werden.