Der Sachverhalt

In dem Fall ging es um ein Paar aus Deutschland, das in der Ukraine nach einer künstlichen Befruchtung von einer Leihmutter ein Kind austragen ließ. Die genetische Mutter des Kindes war aufgrund einer Eizellenspende die Wunschmutter, allerdings ist nach deutschem Recht diejenige Frau als Mutter anzusehen, die das Kind zur Welt gebracht hat. Der Wunschvater war dadurch zu seinem rechtlichen „Vaterstatus“ gelangt, dass er die Vaterschaft anerkannte.

Da die Wunschmutter ebenfalls zum rechtlichen Elternteil des Kindes werden wollte, beantragte sie die Adoption des Kindes. Dieser Antrag wurde jedoch vom Amtsgericht Frankfurt am Main abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung führte das Gericht aus, dass die entgeltliche Beauftragung einer Leihmutter mit dem Kinderhandel zu vergleichen und daher als gesetzeswidrig einzuordnen sei.

Abweichende Entscheidung des OLG Frankfurt am Main

Abweichend von der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt, sprachen die Richter des OLG Frankfurt am Main der genetischen Mutter das Recht auf eine Adoption zu. Die genetische Mutter habe die Mutterrolle ausgezeichnet ausgefüllt und es wäre dem Wohl des Kindes dienlich, wenn diese ihr biologisches Kind adoptieren dürfte. Diese Sichtweise entspricht den Voraussetzungen des § 1741 Abs. 1 S.1 BGB.

Das Amtsgericht Frankfurt hingegen hatte die Voraussetzungen der Adoption an den strengeren § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB geknüpft. Diese Vorschrift verlangt, dass der Adoption nur dann zugestimmt werden kann, wenn sie zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Allerdings hielten die Richter diesen Anknüpfungspunkt für nicht zutreffend, da es sich bei der Adoption durch die genetische Mutter nicht um eine sitten- oder gesetzeswidrige Adoption handelt. Denn weder die entgeltliche Leihmutterschaft in der Ukraine an sich noch die Tatsache, dass das Paar mit dem Kind nach Deutschland eingereist ist, ist gesetzeswidrig. Daher widerspreche die Anwendung des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB dem Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Zwar ist die die Institution der Leihmutterschaft in Deutschland verboten, jedoch ist das Unterbinden der Adoption durch die genetische Mutter nach Ansicht der OLG Richter nicht der richtige Weg, um das Verbot durchzusetzen. Es diene im Ergebnis daher dem Wohl des Kindes, von seiner genetischen Mutter adoptiert werden zu dürfen.