Der Sachverhalt

Die Eheleute hatten sich gemeinsam im Juni 2013 einen Hund angeschafft und sich dann Anfang des Jahres 2016 getrennt. Nach der Trennung lebte der Hund zunächst bei dem Ehemann, während die Ehefrau nach Schleswig-Holstein zog. Nach rund zwei Jahren nach der Trennung forderte die Ehefrau von ihrem Ehemann die Herausgabe des Haustieres und zog dafür vor Gericht.

Um die entsprechende Klage bei Gericht durchsetzen zu können, beantragte die Ehefrau Verfahrenskostenhilfe. Doch da das Gericht das Bestreben der Ehefrau nicht als erfolgversprechend ansah, lehnte sie den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ab.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Klage auf Herausgabe des Hundes durch einen Scheidungsanwalt hat nach Ansicht des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg. Zwar fällt ein Hund grundsätzlich unter die Kategorie „Hausrat„, doch kann bei dessen Zuteilung zu einem der Eheleute nach der Scheidung nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei einem Hund um ein Lebewesen handelt. Die gesetzgeberischen Regelungen zum allgemeinen Tierschutz müssen daher beachtet werden.

Da der Hund die letzten 2 Jahre bei dem Ehemann verbracht hat, ist er zu dessen Hauptbezugsperson geworden. Es erschien dem Gericht daher nicht mit dem Wohle des Tieres vereinbar, das Tier nach dieser Zeit an die Ehefrau herauszugeben. Zudem konnte das Gericht nicht erkennen, dass der Ehemann den Hund in irgendeiner Art und Weise mangelhaft versorge.

Es spielt keine Rolle, wer sich während der Ehe besonders um den Hund gekümmert hat

Die Frage danach, wer sich während der Ehe besonders um den Hund gekümmert hat, spielt für das Gericht nur eine untergeordnete Rolle. Wichtig ist allein, dass der Hund seiner aktuellen Bezugsperson zwei Jahre nach der Scheidung nicht entrissen werden soll, da das dem Tierwohl widerspreche. Daher gab das Oldenburger Gericht dem Ansinnen der Frau nicht statt und entschied, dass eine Herausgabe des Hundes zwei Jahre nach der Scheidung keine Aussicht auf Erfolg habe.