Zu dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg im Oktober 2020 positioniert.

Widerruf einer Schenkung nur in Ausnahmefällen möglich

Der vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelte Fall beschäftigte sich mit einem Ehepaar, welches von der Mutter der Ehefrau eine Eigentumswohnung geschenkt bekommen hatte. Die Eigentumswohnung war zu diesem Zeitpunkt vermietet und wurde auch nach der Schenkung vom Ehepaar vermietet und als Renditeobjekt genutzt.

Nachdem das Ehepaar mit einem Scheidungsanwalt die Scheidung vollzogen hatte, forderte die Mutter von ihrem ehemaligen Schwiegersohn die Summe von 37.600 Euro für seinen Anteil an der Eigentumswohnung zurück. Ein Abschlag für die Zeit der Ehe wurde vorgenommen. Als Begründung für die Rückforderung der Schenkung führte die Mutter an, dass die Geschäftsgrundlage der Schenkung durch das Ende der Ehe weggefallen sei. Dies sah das zuständige Gericht jedoch anders.

Die Entscheidung des OLG Oldenburg

Grundsätzlich kann eine Schenkung nur dann zurückgefordert werden, wenn eine schwere Verfehlung des Beschenkten vorliegt. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Erschwerend kam hinzu, dass die geschenkte Eigentumswohnung nicht als Eigenheim des Paares genutzt wurde, sondern als Renditeobjekt fungierte. Auch vor der Scheidung konnte die Schwiegermutter nicht davon ausgehen, dass das Ehepaar in die Eigentumswohnung einziehe.

Auch ein weiteres Indiz spricht dafür, dass nicht allein die Ehe des Paares die Geschäftsgrundlage für die Schenkung der Mutter bzw. der Schwiegermutter war. Denn die Mutter hatte in der Vergangenheit bereits Ärger mit den bisherigen Mietern gehabt und wollte sich weiteren Ärger mit diesen sowie etwaige Renovierungskosten ersparen. Somit war für das zuständige Gericht klar, dass die Scheidung kein ausreichender Grund dafür war, die Schenkung vom Ex-Schwiegersohn in Höhe von 37.600 Euro zurückzufordern.

Fazit

Grundsätzlich kann eine Schenkung gemäß Familienrecht (§ 530 BGB) dann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch ein schweres Fehlverhalten gegen den Schenker wegen groben Undanks schuldig gemacht hat. Körperliche Misshandlungen oder gar ein Trachten nach dem Leben des Schenkers sind Beispiele für solch eine schwere Verfehlung.

Das Scheitern der Ehe fällt jedoch nicht in die Kategorie. Hinzu kommt im vorliegenden Fall noch, dass die Ehe des Paares nicht der einzige Grund für die Schenkung der Mutter war und daher durch die Scheidung auch nicht die Geschäftsgrundlage weggefallen ist.