Idealfall Einvernehmliche Scheidung

In den meisten Fällen sind sich die Eheleute in ihrem Wunsch nach Scheidung einig und beantragen nach dem Trennungsjahr mehr oder weniger eine einvernehmliche Scheidung. Doch es gibt auch Fälle, bei denen es zwischen den Eheleuten weit weniger harmonisch zugeht. In diesen Fällen ist die Unterstützung durch einen erfahrenen Scheidungsanwalt dringend anzuraten.

Nach dem Trennungsjahr stimmt der Ehegatte der Scheidung nicht zu – was jetzt?

Wünscht nur einer der Eheleute nach Ende des Trennungsjahres sich scheiden zu lassen, sollte der scheidungswillige Beteiligte umgehend einen Rechtsanwalt für Familienrecht aufsuchen und sich über die Möglichkeiten der Scheidung ohne die Zustimmung des anderen Ehepartners informieren. Damit eine Ehe geschieden werden kann, ist grundsätzlich der Nachweis des Scheiterns der Ehe erforderlich. Der Partner, der die Scheidung wünscht, kann vor Gericht glaubhaft durch einen Rechtsanwalt Gründe vortragen lassen, die ein Scheitern der Ehe nachweisen. Solche Gründe können beispielsweise sein, dass der andere Ehegatte ein Kind mit einem Dritten erwartet oder sich bereits in einer neuen Beziehung befindet.

Scheidung der Ehe nach spätestens drei Jahren Trennung immer möglich

Ist der scheidungswillige Ehegatte nicht in der Lage, das Scheitern der Ehe vor Gericht glaubhaft darzulegen, muss er natürlich nicht für den Rest seines Lebens gegen seinen Willen verheiratet bleiben. §1566 BGB sieht vor, dass nach einer Trennungszeit von mindestens drei Jahren ein Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet werden kann. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen nach dieser Zeit helfen, sich auch ohne die Zustimmung des Ehegatten scheiden zu lassen und für Sie den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen. Eine Zustimmung des anderen Ehegatten ist dann entbehrlich.

Unzumutbare Härtefälle führen zu einer noch schnelleren Scheidung

Zwar stellen Härtefall-Scheidungen eher die Ausnahme als die Regel dar, doch es gibt sie. Solche Scheidungen kommen immer dann in Betracht, wenn es einem der Eheleute nicht zugemutet werden kann, die Ehe weiter aufrecht zu halten. Solche Gründe können beispielsweise Misshandlungen innerhalb der Ehe oder schwere Beleidigungen sein.

Liegt ein solcher Fall vor, muss weder das Trennungsjahr abgewartet, noch die Zustimmung des Ehegatten eingeholt werden. Diese Härtefälle werden jedoch je nach Einzelfall beurteilt und können nicht pauschal bejaht oder verneint werden. Sollten Sie solch einen Härtefall in Ihrem Fall vermuten, holen Sie sich in jedem Fall Hilfe von einem Rechtsanwalt.