Der Sachverhalt: Nachname des Kindes

In dem vor dem OLG Oldenburg verhandelten Fall ging es um einen Jungen, der nach der Scheidung der Eltern zunächst den Nachnamen der Mutter trug und auch bei dieser lebte. Nach einiger Zeit zog das Kind jedoch zum Vater und dessen neuer Ehefrau.

Diese neuen Lebensumstände des Sohnes ließen beim Vater den Wunsch nach einer Namensänderung seines Nachnamens entstehen. Der Vater wünschte sich, dass sein Sohn nun seinen Nachnamen trage. Diesen Wunsch begründete er unter anderem damit, dass sein Kind es dadurch in der Schule einfacher habe und er sich außerdem mit dem Nachnamen des Vaters identifiziere.

Die Entscheidung des OLG Oldenburg zur Namensänderung

Doch mit diesem Ansinnen hatte der Vater vor Gericht keinen Erfolg. Die Richter waren der Ansicht, dass eine gerichtliche Entscheidung in diesem Fall nicht die grundsätzlich notwendige Zustimmung der Mutter zur Namensänderung ersetzen könne. Und eine solche Zustimmung der Mutter lag in diesem Fall nicht vor.

Solch eine Zustimmung des anderen Elternteils ist nämlich nur dann entbehrlich, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Dem Kind durch die Änderung des Namens lediglich Unannehmlichkeiten ersparen zu wollen, reicht nach Ansicht der Richter nicht aus, um eine Erforderlichkeit der Namensänderung zu bejahen.

Vielmehr sei es für die Einbenennung notwendig, dass das Unterlassen der Änderung des Nachnamens zu einer außerordentlich psychischen Belastung beim Kind führen würde. Die Einbenennung muss den Zweck haben, konkret drohende Schäden vom Kind abzuwenden.

Eine Einbenennung muss aber in dem Fall verneint werden, wenn zwischen dem Kind und dem Elternteil, dessen Zustimmung durch die Gerichtsentscheidung ersetzt werden soll, eine gute und tragfähige Beziehung besteht.

Und solch eine Beziehung war im vorliegenden Fall zwischen Mutter und Sohn gegeben. Der beantragten Änderung des Nachnamens des Sohnes wurde vom Gericht nicht stattgegeben und der Kindesvater zog seine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück.