Was bedeutet Gütertrennung eigentlich?

Der familienrechtliche Güterstand der Gütertrennung bedeutet, dass die Vermögen der Eheleute vollkommen voneinander getrennt bleiben. Jeder der Partner kann ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen verfügen. Lässt sich das Paar eines Tages scheiden, wird kein Zugewinnausgleich durchgeführt, sondern jeder der Eheleute behält sein Vermögen. Lediglich die Aufteilung des gemeinsamen ehelichen Gebrauchsvermögens muss abgewickelt werden. Dazu zählen beispielsweise die eheliche Wohnung, der Hausrat oder ein gemeinsames Auto. Eine Mithaftung für die Schulden des Ehegatten entfällt beim Wahlgüterstand der Gütertrennung. Doch auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs für Rentenanwartschaften wirkt sich dieser Güterstand nicht automatisch aus. Ein diesbezüglicher Ausschluss muss separat vereinbart werden.

Für wen ist der Güterstand der Gütertrennung überhaupt geeignet?

Dieser Güterstand ist besonders für Paare geeignet, die ein annähernd gleich hohes Gehalt beziehen oder Vermögen besitzen. Häufig trifft man diesen Güterstand bei Doppelverdienern ohne Kinder oder bei Unternehmern an. Wichtig ist in jedem Fall, dass niemand in finanzieller Hinsicht von dem anderen abhängig ist. Denn grundsätzlich ist der finanziell schlechter gestellte Partner bei einer Scheidung im Falle der Gütertrennung im Nachteil.

Welche rechtlichen Vorkehrungen müssen für eine Gütertrennung getroffen werden?

Wer sich für seine eheliche Lebensgemeinschaft eine Gütertrennung wünscht, muss dies in einem Vertrag explizit vereinbaren. In der Regel geschieht dies durch einen Ehevertrag, der von einem Rechtsanwalt oder Notar aufgesetzt werden sollte. Wird die Zugewinngemeinschaft oder ein anderer Güterstand nicht per Vertrag ausgeschlossen, leben die Eheleute automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es ist auch möglich, sich im Hinblick auf den Güterstand während der Ehe für eine individuelle Lösung, wie z.B. eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, zu entscheiden. Durch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft können einzelne Vermögensteile vom Vermögensausgleich ausgeschlossen werden. Man kann hierbei vereinbaren, dass ein Zugewinnausgleich nur im Falle einer Scheidung nicht durchgeführt wird. Auch solch ein Vertrag muss mithilfe eines Notars errichtet werden.

Erbrechtliche Besonderheiten der Gütertrennung

Ob der Güterstand der Gütertrennung für ein Paar das Richtige ist, sollte wohl überlegt sein. Denn nicht nur im Falle einer Scheidung, sondern auch bei Todesfall einer der Eheleute wirkt sich diese Entscheidung aus. Denn der überlebende Ehepartner erhält nicht automatisch ein Viertel des Vermögens des verstorbenen Ehegatten. Es findet also keine Erhöhung des Erbteils des überlebenden Partners statt. Auch im Hinblick auf die Erbschaftssteuer kann es zu deutlich höheren Belastungen kommen.