Ist eine Rückforderung von zu viel bezahltem Unterhalt möglich?
Grundsätzlich ist es im Rahmen des § 812 BGB des sogenannten bereicherungsrechtlichen Anspruchs möglich, zu viel gezahlten Unterhalt vom Unterhaltsberechtigten zurückzufordern. Diese Rückforderung ist in praktischer Hinsicht jedoch nur schwer durchzusetzen. Das liegt daran, dass der Unterhaltberechtigte dem Anspruchsteller die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB entgegenbringen kann. Von einer Entreicherung spricht man, wenn das zu Unrecht Erlangte sich nicht mehr im Vermögen des Anspruchsgegners befindet. Anders ausgedrückt: Der Unterhalt wurde bereits ausgegeben. Die Behauptung, dass der Unterhalt bereits ausgegeben wurde, muss der Unterhaltsberechtigte nachweisen und glaubhaft darlegen.
Eine Rückforderung kommt allerdings trotz Einrede der Entreicherung dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte das Fehlen des Rechtsgrundes der Unterhaltszahlung, sowie den daraus erwachsenden Rechtsfolgen, kannte. Der Unterhaltsberechtigte muss also gewusst haben, dass ihm die Unterhaltszahlungen gar nicht zugestanden haben. In der Praxis wird ihm dieses positive Wissen aber nur schwer nachzuweisen sein.
Kann eine Rückforderung von Unterhalt mit laufenden Unterhaltszahlungen verrechnet werden?
Sollte eine Rückforderung von zu viel gezahltem Unterhalt rechtmäßig sein, darf diese dennoch aufgrund des Aufrechnungsverbots gemäß § 394 BGB nicht mit laufenden Unterhaltszahlungen aufgerechnet werden. Denn in diesem Paragrafen ist festgelegt, dass mit unpfändbaren Forderungen nicht aufgerechnet werden kann. Einzige Ausnahme ist, dass der Unterhaltsempfänger gegenüber dem Unterhaltspflichtigen eine unerlaubte Handlung begangen hat. Nur in diesem Fall kann u.U. eine Rückforderung von Unterhalt mit laufenden Unterhaltszahlungen verrechnet werden.
Anspruch auf Rückforderung des Unterhalts durch den sogenannten „Scheinvater“
Es gibt auch Fälle, in denen sogenannte „Scheinväter“ jahrelang Unterhalt für ein Kind entrichten, welches biologisch nicht ihres ist. Die Scheinväter sind fälschlicherweise über die Jahre von einer Vaterschaft ausgegangen und möchten den zu Unrecht gezahlten Unterhalt zurückfordern. Dies können sie gemäß § 1607 BGB gegenüber dem rechtlichen Vater machen. Zuvor muss der betroffene Vater jedoch ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren durchführen, wodurch er gerichtlich feststellen lässt, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Seine Unterhalt Rückforderung kann er im Anschluss daran geltend machen. Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang allerdings, dass sowohl der Regressanspruch, als auch der Unterhaltsanspruch selbst einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Wer eine Rückforderung von Unterhalt erreichen möchte, muss unmittelbar nach Rechtskraft des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens aktiv werden.