2023-03-31T14:32:04+02:00
Familienrecht in Köln

Ihr Rechtsanwalt für Sorgerecht in Köln

Als Rechtsanwalt und spezialisierter Fachanwalt beraten wir Sie zum gemeinsamen und alleinigen Sorgerecht Ihrer Kinder sowie möglichen Betreuungsmodellen in Köln.

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Rechtsanwalt Sorgerecht Köln
Rechtsanwalt für Sorgerecht in Köln

Fachanwalt Giuseppe M. Landucci

Rechtsanwalt & Fachanwalt in Köln

Das Kindeswohl steht im Sorgerecht immer an erster Stelle

Das Sorgerecht sollte grundsätzlich zum Wohle des Kindes ausgeübt werden. Wenn um die Frage geht, bei welchem Elternteil das Kind nach der Trennung oder Scheidung leben soll, kommt es allerdings häufig zu Problemen.

Anstelle gemeinsam eine einvernehmliche Lösung zu finden, werden Kinder leider oft dazu verwendet, den Ex-Partner zu verletzen und seine eigenen Absichten zu verfolgen.

Seit 2015 haben sich unsere Rechtsanwaltskanzlei auf das deutsche Familienrecht spezialisiert. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt in Köln beraten und vertreten wir unsere Mandanten zu gemeinsamen/ alleinigen Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und weiteren Themen zur elterlichen Sorge.

Rechte & Pflichten der elterlichen Sorge

Eltern haben das Recht, aber auch die Pflicht, für das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen. Dieses „Recht“ schließt u.a. die Verwaltung des Vermögens, die gesetzliche Vertretung und die Bestimmung des Aufenthalts der Kinder ein.

Wer das Sorgerecht hat, darf (und muss) alle Entscheidungen treffen, die für das Vermögen, die Gesundheit und die Erziehung des minderjährigen Kindes relevant sind.

Geht es um Kinder, spielen rechtlich ebenfalls das Umgangsrecht sowie das Unterhaltsrecht eine bedeutende Rolle.

Gemeinsames vs. alleiniges Sorgerecht

Die leiblichen Eltern haben grundsätzlich das gemeinsame (geteilte) Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder. Sind sie verheiratet, gilt dies automatisch. Sind sie nicht verheiratet, können sie dieses über einen formlosen Antrag beim zuständigen Jugendamt erhalten.

Auch nach der Trennung oder Scheidung bleibt dieses gemeinsame Recht in der Regel bestehen. Es sei denn, es gibt schwerwiegende Gründe, die das alleinige Sorgerecht eines Elternteils zum Wohl des Kindes rechtfertigen. 

Unser Rechtsanwalt aus Köln informiert Sie gerne über die verschiedenen Optionen.

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Anwaltliche Beratung in Köln

Um Ihnen einen optimalen Service anbieten zu können, hat unsere Rechtsanwältin die wichtigsten Fragen schon online für Sie beantwortet.

Das „Recht der elterlichen Sorge“ (BGB § 1626) ist das Recht und die Pflicht der Eltern, unter anderem für das persönliche Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen, sie gesetzlich zu vertreten, ihr Vermögen zu verwalten sowie ihren Aufenthalt zu bestimmen.

Es gibt Eltern somit die Möglichkeit, den Alltag und die Zukunft ihrer minderjährigen Kinder zu gestalten sowie Hilfestellungen und Sicherheit zu geben. Sorgeberechtigte Eltern treffen alle grundlegenden Entscheidungen bezüglich Themen wie Erziehung, Gesundheit oder Vermögen des minderjährigen Kindes.

Scheitert eine Beziehung bzw. Ehe, treffen die Auswirkungen nicht allein die Eheleute selbst. Die gemeinsamen Kinder erleben, wie bisher als sicher empfundene Alltagsstrukturen sich auflösen. Deshalb empfinden sie nicht nur den Streit zwischen den Eltern als belastend, sondern fürchten sich auch vor einer Zukunft ohne Mutter oder ohne Vater.

Aus diesem Grund sieht das deutsche Familienrecht generell vor, dass auch im Falle einer Trennung oder Scheidung beide Elternteile auch weiterhin die elterliche Sorge des gemeinsamen Kindes gemeinsam ausüben. Hierbei steht das Kindeswohl immer im Vordergrund.

Im Idealfall einigen sich die Eltern darüber, bei wem das Kind überwiegend lebt, und wie und wann der andere Elternteil das Kind sehen darf. Dennoch erfolgt die Erziehung auch weiterhin durch beide Elternteile. Sollten Sie hierzu weitere Informationen benötigen, hilft Ihnen unser Rechtsanwalt in Köln gerne weiter.

Wurden keine anderen einvernehmlichen Regelungen der Eheleute getroffen, kann das alleinige Sorgerecht von nur einem der beiden Elternteile beantragt werden, wenn die gemeinsame Ausübung z.B. das Kindeswohl gefährden würde.

Das heißt: Die alleinige elterliche Sorge kommt in der Regel nur dann infrage, wenn eine gemeinsame, verantwortungsvolle und vernünftige Ausübung des Rechts zur elterlichen Sorge ausgeschlossen erscheint.

In der Praxis wird von Unfähigkeit zur Sorge bzw. von Erziehungsunfähigkeit für Kinder ausgegangen, wenn beispielsweise ein Elternteil schwer alkoholabhängig oder drogensüchtig ist. Oder wenn er aufgrund einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden psychischen Krankheit sich selbst und andere gefährden könnte.

Doch auch ein über das normale Maß hinausgehender Hang zum häufigen Partnerwechsel kann ein weiterer Ausschlussgrund aus der familienrechtlichen Praxis sein.

Generell muss für den Entzug des gemeinsamen bzw. zur Beantragung des alleinigen Sorgerechts ein Antrag mit entsprechender Begründung beim Familiengericht gestellt werden.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht regelt, wo sich das Kind aufhalten darf. Es gilt sowohl für den dauerhaften Aufenthalt, also den Lebensmittelpunkt (Wohnort), als auch für einen vorübergehenden Aufenthalt (z.B. langer Urlaub oder längerer Auslandsaufenthalt).

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird in der Regel – auch nach einer Scheidung – von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt. Möchte ein Elternteil nach der Trennung ohne die Zustimmung des Ex-Partners über den Aufenthalt des Kindes bestimmen, ist das nur mit alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht möglich.

Dies muss bei dem zuständigen Familiengericht beantragt und bewilligt werden. Ein Rechtsanwalt unserer Kanzlei in Köln wird Sie hierzu gerne beraten.

Grundsätzlich lassen sich drei Betreuungsmodelle unterscheiden, die jeweils eigene Vor- und Nachteile mit sich bringen:

  1. Residenzmodell: Das Kind lebt die überwiegende Zeit bei einem Elternteil und verbringt – je nach individueller Vereinbarung – zum Beispiel jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien und Feiertage bei dem anderen Elternteil.
  2. Wechselmodell: Das Kind lebt abwechselnd in der jeweiligen Wohnung von Vater und Mutter, wobei der Wechselrhythmus in den meisten Fällen 1, 2 oder 4 Wochen beträgt.
  3. Nestmodell: Das Kind lebt abwechselnd mit Vater und Mutter, z.B. in der ehemals gemeinsamen Wohnung der Familie. Auch hier ist ein Wechselrhythmus von 2 oder 4 Wochen üblich.

Welches dieser Modelle für Sie das Beste ist, hängt vom Einzelfall ab. Oberste Priorität bei der Entscheidung für ein Betreuungsmodell sollte immer das Wohl des Kindes haben.

Mit Kindeswohl ist das umfassende Befinden eines Kindes gemeint, das sowohl wirtschaftliche als auch persönliche Aspekte beinhaltet.

Das Kindeswohl, also das Wohlergehen und die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen, muss geschützt werden. Die Frage nach dem Kindeswohl wird häufig in Sorgerechtsverfahren gestellt. Eine entsprechende Entscheidung trifft das zuständige Familiengericht, das dabei verschiedene Prinzipien berücksichtigt:

  • Bindungsprinzip: innere Bindung des Kindes an die Eltern (und falls vorhanden an die Geschwister)
  • Förderungsprinzip: sowohl Förderung im Sinne von Pflege, Betreuung und Versorgung als auch im Sinne von Erziehung und Förderung der Interessen des Kindes
  • Kontinuitätsprinzip: möglichst stabile Betreuung des Kindes ohne große Änderungen der äußeren Umstände (Verbleib in der gewohnten Umgebung)

Übrigens: Zwar gibt es keine eindeutige rechtliche Definition des Begriffs, sehr wohl aber eine klare Definition der Kindeswohlgefährdung.

Da es sich bei Sorgerechtsangelegenheiten meist um ein schwieriges und oft nervenaufreibendes Thema handelt, empfehlen wir Ihnen, sich von Anfang an einen kompetenten und fachspezifischen Anwalt in Form eines Fachanwalts bzw. einer Fachanwältin für Familienrecht zu besorgen.

Als Fachanwalt für Familienrecht hat sich Giuseppe Landucci, unser Rechtsanwalt in Köln, auf entsprechende familiären Angelegenheiten spezialisiert.