Was ist eine Unterhaltsvereinbarung?

Durch eine Unterhaltsvereinbarung können Eheleute oder nichteheliche Partner innerhalb der gesetzlich festgeschriebenen Grenzen eigene Regelungen hinsichtlich Unterhaltsansprüchen treffen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen zum Unterhaltsrecht finden sich an unterschiedlichen Stellen des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie in weiteren Gesetzen. Durch die Unterhaltsvereinbarung können Sie und Ihr Ehegatte eine privatrechtliche und außergerichtliche Vereinbarung schließen, welche Ihre Unterhaltsansprüche und Unterhaltsverpflichtungen betrifft.

Welchen Zweck hat eine Unterhaltsvereinbarung?

Durch einen privaten Unterhaltsvertrag kann das Scheidungsverfahren im Familienrecht beschleunigt und Streitigkeiten zum Thema Unterhalt vermieden werden. Die Unterhaltsvereinbarungen können den individuellen Lebensumständen der Ehegatten angepasst werden und werden dadurch von diesen besser akzeptiert. Selbstverständlich müssen in einem privaten Unterhaltsvertrag gesetzliche Vorschriften und Untergrenzen von Unterhaltszahlungen beachtet werden.

Wer kann eine Unterhaltsvereinbarung schließen?

Zum einen kann eine notarielle Trennungsfolgenvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen Eheleuten geschlossen werden. Auch Eltern gemeinsamer Kinder, die nicht verheiratet sind, können im Angesicht einer Trennung Regelungen hinsichtlich des Kindesunterhalts treffen. Das Gleiche gilt natürlich für Partner, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.

Was kann in einer Unterhaltsvereinbarung alles geregelt werden?

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie z.B. Regelungen hinsichtlich des Trennungs-, des Ehegatten-, sowie des Kindesunterhalts treffen. Sollten in der Vereinbarung bzw. dem Unterhaltsvertrag Fragen des Kindesunterhalts thematisiert werden, dann muss diese Vereinbarung zwischen dem Unterhaltspflichtigen sowie dem Vertretungsberechtigten des minderjährigen Kindes geschlossen werden. Dieser Vertretungsberechtigte ist in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Welche Formvorschriften müssen bei einer Unterhaltsvereinbarung gewahrt werden?

Sollen in der Unterhaltsvereinbarung z.B. Regelungen den Unterhalt betreffend für die Zeit nach der Scheidung festgehalten werden, dann sind diese Regelungen formbedürftig. Das heißt, sie müssen notariell beurkundet werden. Allerdings gilt dieses Formerfordernis dann nicht, wenn der private Unterhaltsvertrag erst nach der Rechtskraft der Scheidung vereinbart wurde.

Nicht vereinbaren dürfen Ehegatten außerdem einen vollständigen bzw. einen teilweisen Verzicht auf Trennungsunterhalt. Auch hinsichtlich des Kindesunterhalts darf keine Unterhaltshöhe festgesetzt werden, die unter der der Düsseldorfer Tabelle liegt, wenn dies zu Lasten des Kindes geht.

Um einen Unterhaltsverzicht im gesetzlich erlaubten Rahmen rechtsverbindlich zu vereinbaren, muss diese Unterhaltsverzichterklärung entweder als Teil des Ehevertrages oder im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beglaubigt werden. Alternativ kann der Verzicht auch zum mündlichen Scheidungstermin vor dem Gericht zu Protokoll gegeben werden, wenn in der Scheidung beide einen Scheidungsanwalt haben.

Eine rein mündliche Vereinbarung, welche den nachehelichen Unterhaltsverzicht zum Inhalt hat, ist hingegen nicht rechtswirksam.