Worum ging es in dem Fall?

In dem in Leipzig angesiedelten Fall ging es um die Eltern zweier Kinder, die voneinander geschieden sind. Der Vater, welcher über ein Nettoeinkommen von 1.400 Euro monatlich verfügte, zahlte der Mutter der Kinder Unterhalt von 100 Euro im Monat. Der restliche Unterhalt wurde durch die Unterhaltsvorschusskasse des Landes Sachsen getragen. Die Unterhaltsvorschusskasse forderte dieses Geld vom Vater zurück, dieser verweigerte die Zahlung jedoch mit dem Verweis auf seinen Selbstbehalt und das hohe Einkommen seiner Eltern.

Der Selbstbehalt im Unterhaltsrecht

Grundsätzlich steht Unterhaltspflichtigen eine angemessene Summe für den eigenen Unterhalt zu, den sie für den eigenen Bedarf verwenden können. Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 sind die Anforderungen an Eltern minderjähriger Kinder in diesem Zusammenhang höher. Ihr ihnen vom Gesetzgeber zugesprochener Selbstbehalt fällt geringer aus als bei Eltern erwachsener Kinder. Von dieser grundsätzlichen Regel gibt es jedoch eine Ausnahme. Diese greift dann, „wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist“.

Großeltern können auch unterhaltspflichtig sein

Der Unterhalt muss dann nicht bis zum notwendigen Selbstbehalt gekürzt werden, wenn es andere unterhaltspflichtige Verwandte gibt. Laut Richtern des Bundesgerichtshofs sind mit dieser Formulierung auch Großeltern gemeint.

Grundsätzlich kommen diese in Verwandter gerader Linie in Betracht. Selbstverständlich geht die Unterhaltspflicht der Eltern der Unterhaltspflicht der Großeltern jedoch vor. Allerdings führt in diesem Fall das hohe Nettoeinkommen der Großeltern (3.500 und 2.200 Euro) dazu, dass die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern entfällt.

Der Selbstbehalt des Vaters darf somit nicht auf den niedrigeren Wert gekürzt werden. Denn die strengeren Maßstäbe an den Selbstbehalt bei Eltern minderjähriger Kinder kommen eben dann nicht zum Tragen, wenn andere unterhaltspflichtige Verwandte vorhanden sind. Das Konstrukt des Verwandtenunterhalts sei laut BGH eben ein Ausdruck der generationenübergreifenden Solidarität.

Die Entscheidung des BGH: Unterhaltspflicht der Großeltern

Die Richter des BGH bejahten zwar in diesem konkreten Fall die Unterhaltspflicht der Großeltern, betonten jedoch auch, dass diese Form der Ersatzhaftung wohl eher die Ausnahme sei. Denn die Grenze, ab denen die Großeltern oder andere unterhaltspflichtige Verwandte finanziell herangezogen werden können, liegt wesentlich höher als bei unterhaltspflichtigen Eltern. Großeltern dürfen derzeit 2.000 Euro und die Hälfte des darüber liegenden Einkommens behalten. Zudem muss ihre Leistungsfähigkeit durch die unterhaltspflichtigen Elternteile dargelegt werden.

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