Umgangsrecht und Sorgerecht sind zwei verschiedene Dinge

Zunächst einmal müssen das Umgangsrecht und das Sorgerecht voneinander unterschieden werden. Unabhängig davon, wie das Sorgerecht im Detail ausgestaltet ist, haben Eltern ein Recht darauf, ihr Kind regelmäßig zu sehen. Das gilt sogar für den Fall, wenn der Vater das gemeinsame Sorgerecht für sein Kind an die Mutter abgetreten hat. In § 1684 BGB ist dieses Recht niedergeschrieben.

In der Regel dient es dem Kindeswohl, dass ein Kind den Kontakt zu beiden Elternteilen lebt. Das Umgangsrecht verweigern kommt nur dann in Frage, wenn der Umgang das Kindeswohl gefährdet. Körperliche Gewalt gegenüber dem Kind oder eine Suchterkrankung können Gründe für die Verwehrung von Umgangsrecht sein.

Wie wird das Umgangsrecht des Vaters genau ausgestaltet?

Die genaue Ausgestaltung des Umgangsrechts des Vaters nach der Trennung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Derartige Faktoren sind beispielsweise die Distanz des Wohnorts des Vaters zum Wohnort des Kindes, der persönlichen Bindung von Vater und Kind, sowie der emotionale Zustand des betroffenen Kindes. Im Idealfall einigen sich Vater und Mutter friedlich über feste Umgangsregeln. Dabei hat es sich im Hinblick auf die Entwicklung der Kinder bewährt, klare Regelungen und Strukturen im Hinblick auf das Umgangsrecht zu finden. Das Kind sollte sich darauf verlassen können, wann es den Vater das nächste Mal sieht.

Entscheidet das Familiengericht über die Regelungen zum Umgangsrecht, dann entscheiden sich die Richter oft für ein Besuch des Kindes beim Vater, das jedes zweite Wochenende stattfindet.

Mutter darf Vater den Umgang mit dem Kind in der Regel nicht verwehren

Spricht nichts gegen einen regelmäßigen Umgang zwischen Vater und Kind, darf die Mutter das Umgangsrecht nicht einfach eigenmächtig einschränken. Tut sie dies dennoch, können ihr ernsthafte rechtliche Konsequenzen drohen. Die Mutter kann mit einem Ordnungsgeld oder mit Ordnungshaft bedacht werden. Zeigt sich die Mutter in Sachen Umgangsrecht dennoch nicht kooperativ, kann eine Umgangspflegschaft durch das zuständige Familiengericht angeordnet werden. Der Umgangspfleger sorgt dann dafür, dass das Umgangsrecht des Vaters durchgesetzt wird; auch gegen den Willen der Mutter. Im Extremfall kann der Mutter sogar ein Teil des Sorgerechts entzogen werden.