Umgangsrecht steht grundsätzlich jedem Elternteil zu

Gemäß Familienrecht (§ 1684 ABS. 1 BGB) hat jedes Elternteil das Recht auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Erfasst von diesem Umgangsrecht wird nicht nur der regelmäßige Kontakt zwischen Kind und Eltern, sondern ebenfalls längere Besuche mit Übernachtungen. Diese längeren Besuche sollen einer Entfremdung von Kind und dem betreffenden Elternteil entgegenwirken. Wie häufig und wie lange das Umgangsrecht des nicht hauptsächlich betreuenden Elternteils ausgestaltet wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Diese sind unter anderem das Verhältnis zwischen Kind und dem betreffenden Elternteil, das Alter des Kindes, wie konfliktfrei die Beziehung zwischen den Eltern ist und in welcher Entfernung diese voneinander leben.

All diese Faktoren und, je nach Einzelfall, weitere spielen in die umgangsrechtlichen Vereinbarungen mit hinein. Im Zentrum der getroffenen Vereinbarungen sollte zudem stets das Kindeswohl stehen. Konkrete gesetzliche Vorgaben zum elterlichen Umgang gibt es nicht, in der Regel handeln die Erziehungsberechtigten diese Umgangsregeln selbst aus. Nur in unlösbaren Konfliktsituationen wird das Familiengericht eingeschaltet.

Wie wird der Umgang zu Weihnachten geregelt?

Auch bei dieser konkreten Frage gibt es keine pauschalen Vorgaben durch den Gesetzgeber. Vielmehr sollten die Eltern sich auf eine für alle Parteien tragbare Lösung einigen. Möglich ist beispielsweise, dass das Kind alle Weihnachtsfeiertage bei einem Elternteil verbringt und im nächsten Jahr beim anderen Elternteil.

Alternativ können die 3 Feiertage unter den Elternteilen aufgeteilt werden. Selbstverständlich gibt es auch die Möglichkeit, dass das Kind Weihnachten mit beiden Eltern gemeinsam verbringen kann. Dies funktioniert natürlich nur, wenn das Verhältnis der getrennten Eltern gut genug dafür ist. Denn Streit unter dem Weihnachtsbaum wird sich wohl kein Kind wünschen. Verbunden werden kann die Frage nach dem Umgang an den Feiertagen idealerweise mit der Frage danach, bei wem das Kind die Ferien zwischen Weihnachten und Anfang Januar verbringt.

Was passiert, wenn sich die Eltern nicht über das Umgangsrecht einigen können?

Sollten die Eltern sich über das Umgangsrecht im Allgemeinen oder über das Umgangsrecht in den Ferien oder an Feiertagen nicht einigen können und kann auch das Jugendamt nicht vermitteln, dann kann der Gang zum Rechtsanwalt für Umgangsrecht sinnvoll sein. Dieser kann sich nicht nur in Ihrem Namen um eine außergerichtliche Einigung bemühen, sondern für Sie auch u.U. eine einstweilige Anordnung bei Gericht beantragen. Dies ist beispielsweise dann angezeigt, wenn die Entscheidung in Bezug auf das Umgangsrecht in den Ferien schnell getroffen werden muss. Die Ausarbeitung einer Umgangsregelung durch das Familiengericht wird hingegen etwas länger dauern.