Bei arrangierten Ehen: Trennungsunterhalt steht im Rahmen einer Scheidung ohne vorheriges Zusam­men­leben zu

Wurde die Ehe von den Eltern arrangiert und sogar nach nur kurzer Zeit ohne intimen Kontakt wieder geschieden, steht der Frau trotzdem Trennungsunterhalt zu. Denn der Anspruch besteht auch dann, wenn es kein Zusam­men­leben gab und die Ehegatten nicht zusammen gewirtschaftet haben. So entschied das Karlsruher Gericht unlängst bei einer arrangierten Ehe.

Zum Zeitpunkt der Eheschließung lebte die Frau indischen kulturellen Hintergrunds bei ihren Eltern und arbeitete in Deutschland bei einer Bank. Vor und nach der Heirat ging auch der Mann seiner Tätigkeit als Wertpapierhändler in Paris nach.

Die Eheschließung erfolgte im August 2017, wobei die Ehepartner danach weiterhin getrennt voneinander in Frankreich und Deutschland lebten. Geplant war aber ein gemeinsames Zusam­men­leben in der Hauptstadt Frankreichs.

Allerdings kam es nie dazu. Das Paar ist seit August 2018 ohne vorheriges Zusam­men­leben getrennt. Gelegentlich verbrachten die Partner im Ehejahr aber die Wochenenden zusammen. Zu sexuellen Kontakten kam es dabei jedoch nie. Das Paar verfügte außerdem nicht über gemeinsame Konten, wobei die Ehepartner die Einkünfte jeweils für sich selbst aufbrauchten. Lediglich bei ihrem Aufenthalt in Paris bezahlte der Mann seiner Frau die Einkäufe.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht auch ohne Zusam­men­leben

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Denn der Anspruch auf Trennungsunterhalt hänge nicht davon ab, ob ein Zusam­men­leben in der Ehe stattgefunden hat – die sogenannte „Verflechtung wechselseitiger Lebenspositionen“ ist für Trennungsunterhalt also nicht notwendig. Grund dafür ist, dass es in der Rechtsprechung eine formell bestehende Ehe mit verminderten Rechten und Pflichten nicht gibt.

Als gegen den Frankfurter Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wurde, wies der BGH diese zurück. Denn die Tatsache, dass die Ehepartner sich gegen ein Zusam­men­leben und das Führen eines gemeinsamen Kontos entschieden haben, stehe dem Anspruch auf Trennungsunterhalt seitens der Frau nicht entgegen.

Dies gilt vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass ursprünglich geplant war, ein gemeinsames Leben in Paris zu beginnen. Dadurch bestand am Anfang ein Einvernehmen, in Zukunft eine Lebensgemeinschaft samt Zusam­men­leben zu begründen.

Fazit – Eine Ehe mit verminderten Rechten gibt es nicht

Gemäß dem BGH gibt es eine Ehe mit verminderten Pflichten, die den Anspruch auf Trennungsunterhalt negieren, nicht. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine arrangierte und damit eher formelle Verbindung handelt. Ein Paar muss auch nicht zusammen wirtschaften oder über ein gemeinsames Konto verfügen, damit die Ehe gültig ist. Das Zusam­men­leben ist damit ebenfalls nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Haben Sie diesbezüglich Fragen, sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen. Auf diese Weise können Sie finanziellen Einbußen entgegenwirken. Es lohnt sich außerdem, schon vor einer Eheschließung bei einem Rechtsanwalt für Familienrecht vorbeizuschauen. Denn er kann Sie über Ihre Rechte und Pflichten aufklären.