Worum ging es in dem Fall?

Im vorliegenden Fall hatten sich die verheirateten Eltern gemeinsamer Kinder getrennt, wobei der Mutter das Sorgerecht zugesprochen wurde. Diese Entscheidung war den erheblichen Konflikten zwischen den Eltern und vielen familiengerichtlichen Verfahren geschuldet. Der Vater hatte ein Umgangsrecht von 2 Stunden in der Woche. Bei dem Umgang sollte zudem ein Mitglied des Kinderschutzbundes anwesend sein. Der Vater wünschte sich an der Einschulung seines Kindes teilnehmen zu dürfen, dieser Wunsch wurde von der Mutter jedoch abgelehnt. Zudem kündigte die Mutter in diesem Zusammenhang an, die Polizei rufen zu wollen, sollte der Mann dennoch zur Einschulung kommen.

Daraufhin beantragte der Vater mit einem Eilantrag den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dass er an der Einschulung seines Kindes teilnehmen dürfe.

Zuständiges Familiengericht kann über Art und Umfang des Umgangsrechts entscheiden

Das Oberlandesgericht lehnte den Antrag des Vaters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung ab, dass das Familiengericht zum Wohle des Kindes das Umgangsrecht regeln und bei Bedarf auch einschränken darf. Zwar gibt es grundsätzlich das Recht, dass umgangsberechtigte Eltern an besonderen Ereignissen im Leben ihrer Kinder teilnehmen dürfen. Und ein solch besonderes Ereignis ist die Einschulung sicherlich, doch das Kindeswohl hat stets Vorrang.

Kindeswohl durch Zerrüttung zwischen den Eltern gefährdet

Da es im Rahmen der Einschulung zu Auseinandersetzungen und Streitigkeiten zwischen den Eltern kommen könnte, die zudem vor all den anderen Schülern, Lehrern und Eltern stattfinden würden, könnte dieser Tag im schlimmsten Fall zu einem traumatischen Erlebnis für das Kind werden.

Da der Vater des Kindes in früheren familiengerichtlichen Verfahren der Mutter sexuellen Missbrauch der Kinder vorgeworfen habe und seither kein vernünftiges Gespräch mehr zwischen den Eltern stattfand, könnte es bei einem öffentlichen Aufeinandertreffen zu lautstarken verbalen Auseinandersetzungen kommen. Diese ungewollte Aufmerksamkeit, die ein solcher öffentlicher Streit auf sich ziehen würde, kann in keinem Fall im Sinne des Kindes sein.

Im schlimmsten Fall könnte aus diesem für das Kind so wichtigen Ereignis ein traumatisches Erlebnis für das Kind werden. Deshalb entschied sich das OLG Zweibrücken dafür, dem umgangsberechtigten Vater die Teilnahme an der Einschulung seines Kindes nicht zu gestatten.