Eine Scheidung ist immer mit negativen Gefühlen, aber auch einer Menge Verpflichtungen verbunden. Viele Punkte müssen nach einer Trennung geregelt werden, unter anderem die Änderung der Steuerklasse. Lag die Verteilung der Steuerklasse während der Ehe bei IV/IV oder III/V, müssen beide Partner nach der Trennung und nicht nach der Scheidung entweder in die Klasse I oder II übergehen.

Eine einvernehmliche Scheidung sorgt für weniger Aufwand

Wer eine einvernehmliche Scheidung anstrebt, kann sich den Scheidungsanwalt bzw. die Anwaltskosten „teilen“ und somit die Kosten senken. Zudem ist es möglich, im Trennungsjahr die Steuerklasse beizubehalten. Hierdurch werden negative finanzielle Folgen für einen Partner vermieden. Die gemeinsame Veranlagung in der Steuererklärung hat keinerlei Einfluss auf den Scheidungsprozess.

Ist eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich, kann der Wechsel der Lohnsteuerklasse im laufenden Jahr beantragt werden. Hierfür ist allerdings die Zustimmung beider Ehepartner notwendig. Ein solch schneller Wechsel der Steuerklasse lohnt sich vor allem, wenn einer der Partner die Steuerklasse V besitzt.

Wann muss die Steuerklasse gewechselt werden?

Der Wechsel darf nicht erst nach der Scheidung geschehen. Für das Steuerrecht zählt das Jahr, in dem die Trennung vollzogen wurde. Am 31.12. des Jahres endet der gemeinsame Veranlagungszeitraum. Dies kann mehrere Monate oder auch Jahre vor der Scheidung der Fall sein. Wechselt einer der Ehepartner zum neuen Jahr die Steuerklasse, ändert sich die Steuerklasse des Partners ebenfalls. Es ist nicht möglich, dass ein Ehepartner während der Trennungszeit oder nach der Scheidung die Steuerklasse wechselt und der andere nicht.

Welche Lohnsteuerklasse ist die Richtige?

Nach der Scheidung steht den Ehepartnern die Steuerklasse I zur Verfügung. Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, kann der alleinerziehende Partner die Steuerklasse II beantragen. Um diese zu erhalten, muss allerdings nachgewiesen werden, dass die Kinder ihren Hauptwohnsitz bei diesem Elternteil haben und dass das Kindergeld komplett an diesen Erziehungsberechtigten gezahlt wird.

Der Wechsel nach der Trennung und nicht nach der Scheidung ist Pflicht

Mit dem neuen Kalenderjahr muss die Steuerklasse geändert werden. Wird dies versehentlich oder absichtlich versäumt, hat dies steuerrechtliche Konsequenzen. Aufgrund der Pflicht zum Wechsel werden ggfls. Nachzahlungsbeträge erhoben, wenn das Finanzamt bemerkt, dass zwei Menschen immer noch in der Kombination III/V oder IV/IV ihre Steuern berechnen, jedoch gar nicht mehr zusammenleben.