Teilweiser Sorgerechtsentzug in Bezug auf schulische Angelegenheiten

Eine Frau aus Rheinland-Pfalz darf die schulischen Belange ihrer Tochter nicht mehr regeln, da diese Tochter mit Lernförderbedarf, nach Feststellung der erstinstanzlichen Gerichte, von der Mutter massiv schulisch überfordert wurde. Bei der Tochter wurde während der Grundschulzeit ein besonderer Förderbedarf diagnostiziert, welcher jedoch von der Mutter in großen Teilen ignoriert wurde. Denn gegen den Rat pädagogischer Fachkräfte wurde die mittlerweile 16 Jahre alte Tochter nach der Grundschulzeit auf einem Gymnasium angemeldet.

Schnell kam es auf dieser Schule jedoch zu Konflikten und die Tochter verhielt sich sehr aggressiv gegenüber ihren Mitschülern und den Lehrern. Das Mädchen wurde als Folge von der Schule ausgeschlossen und kam auf eine Realschule Plus. Auch dort wirkte das Mädchen jedoch traurig, aggressiv und verzweifelt. Die Tochter gab an, von der Mutter unter einem massiven Leistungsdruck gesetzt zu werden, welchen sie mit Beschimpfungen und Schlägen durchzusetzen versuchte. Jegliche Hilfe und Förderung in Bezug auf die Lernschwierigkeiten ihrer Tochter lehnte die Mutter jedoch ab.

Daraufhin entschied das OLG Koblenz nach einer Entscheidung des erstinstanzlichen Familiengerichts, dass gegenüber der Mutter ein teilweiser Entzug des Sorgerechts in Bezug auf schulische Angelegenheiten greifen solle. Diese Einschätzung des Gerichts wurde auf Antrag des zuständigen Jugendamtes zur Entscheidung gebracht.

Verfassungsbeschwerde gegen den teilweisen Sorgerechtsentzug

Gegen den teilweisen Sorgerechtsentzug legten sowohl die Mutter als auch die Tochter Verfassungsbeschwerde ein. Das grundgesetzlich verankerte Elternrecht der Mutter werde durch diese Entscheidung verletzt. Doch die Karlsruher Richter stimmten der Entscheidung des OLG Koblenz zu. Der permanente Leistungsdruck, unter den die Mutter ihre Tochter in der Schule setzt, kommt einer Kindeswohlgefährdung gleich.

Der massive Leistungsdruck in der Schule hat bei der Tochter Reaktionen der Wut, Trauer, Verzweiflung und Aggression hervorgerufen. Die Beschimpfungen und die körperliche Gewalt der Mutter, mit der sie ihre Tochter zu guten Noten in der Regelschule treiben wollte, sei als Gefährdung des Kindeswohls zu werten. Hilfe und Unterstützung von Pädagogen lehnte die Mutter mehrfach ab. Der teilweise Sorgerechtsentzug aufgrund von Leistungsdruck in der Schule sei daher verhältnismäßig und angemessen.

Die gegen die Entscheidung des OLG Koblenz gerichtete Verfassungsbeschwerde von Mutter und Tochter blieb daher erfolglos.

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