Party ist ok – Solange es dem Kind nicht schadet

Grundsätzlich gilt, dass Eltern so oft sie möchten, feiern können, solange das Kind darunter in keinerlei Art und Weise leidet. Dieses „Leiden“ kann sich dadurch zeigen, dass das Kind während dieser Zeit nicht ausreichend beaufsichtigt oder vernachlässigt wird, Zugang zu Alkohol hat oder das Kind durch den Alkoholkonsum seiner Eltern in körperlicher bzw. seelischer Art und Weise leidet.

Unterschieden werden muss das häufige Party-Machen der Eltern von einer Alkohol- und Drogenabhängigkeit der Erziehungsberechtigten. Spielt der Alkohol- oder Drogenkonsum der Eltern oder eines Elternteils im familiären Alltag eine beträchtliche zeitliche Rolle, dominiert das Verlangen nach Alkohol das Familienleben insgesamt und führt dieses alkoholbedingte Verhalten der Eltern zu einer Beeinträchtigung der Kindesentwicklung, kann über eine Einschränkung des Umgangsrechts oder Sorgerechts der Eltern nachgedacht werden.

Inobhutnahme hat Vorrang vor Entzug des Sorgerechts oder Einschränkung des Umgangsrechts

Das elterliche Sorgerecht hat im deutschen Rechtssystem einen hohen Stellenwert und wird durch Art. 6 des Grundgesetzes geschützt. Soll das Sorgerecht aufgrund von elterlichem Fehlverhalten entzogen werden, dann stellt dies einen massiven Grundrechtseingriff für die Eltern dar.

Bevor durch das Jugendamt bzw. die zuständigen Gerichte solch ein Eingriff vorgenommen werden darf, müssen andere zur Verfügung stehende Maßnahmen ausgeschöpft werden. Eine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit kann, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen, zwar zu einem Entzug des Sorgerechts führen, das regelmäßige Party-Machen allein reicht hierzu jedoch nicht aus.

Sollte das Jugendamt den Verdacht haben, dass das Kindeswohl gefährdet ist, kann es statt einen Sorgerechtsentzug zu beantragen, zunächst einmal auf die in § 42 des VIII Sozialgesetzbuches festgeschriebene Inobhutnahme zurückgreifen. Bei der Inobhutnahme handelt es sich allerdings nur um eine vorläufige Maßnahme, auf die zumeist in Notsituationen zurückgegriffen wird. Minderjährige können zudem auch selbst um eine Inobhutnahme bitten

„Normales“ Party-Verhalten ist völlig unbedenklich

Wenn das Feierverhalten der Eltern für die Kinder unschädlich ist und die Kinder während dieser Zeit nicht sich selbst überlassen werden, gibt es keinen Grund, warum das Jugendamt in die Erziehung eingreifen sollte.

Erst dann, wenn von staatlicher Seite klar nachgewiesen wird, dass das Verhalten der Eltern den Kindern in seelischer und körperlicher Hinsicht gefährdet, dürfen die Behörden aktiv werden.