Scheidung während Gefängnisstrafe des Ehemanns

Im konkreten Fall schloss das betreffende Paar im Jahr 2002 die Ehe. Der Ehemann hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung und war zudem seit vielen Jahren drogenabhängig und die meiste Zeit ohne feste Anstellung. Die Ehefrau war hingegen während der gesamten Zeit der Ehe berufstätig. Im Jahr 2020 musste der Mann ins Gefängnis, um eine Haftstrafe zu verbüßen.

Zu diesem Zeitpunkt beschloss die Ehefrau sich scheiden zu lassen und stellte einen Antrag auf Scheidung. Der Scheidungsantrag wurde dem Mann während seiner Haft zugestellt. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs hielt die Ehegattin für grob unbillig, da der Mann zu großen Teilen der Ehe drogenabhängig war und keine feste Anstellung hatte.

Das zuständige Amtsgericht vollzog die Scheidung und führte trotz des entgegenstehenden Wunsches der Ehefrau einen Versorgungsausgleich durch. Aufgrund dieser Entscheidung legten beide Eheleute Beschwerde beim OLG ein.

Die Beschwerde der Eheleute

Die Beschwerde des Ehemanns gründete sich darauf, dass seiner Ansicht nach das für die Scheidung notwendige Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei. Denn dadurch, dass er in Haft gewesen sei, hätte das Trennungsjahr gar nicht erst zu laufen beginnen können. Seiner Ansicht nach reiche es zur Bejahung des Trennungsjahres nicht aus, dass aufgrund des Aufenthalts im Gefängnis kein Zusammenleben des Ehepaares möglich gewesen sei.

Die Beschwerde der Ehefrau bezog sich hingegen darauf, dass der Versorgungsausgleich ihrer Ansicht nach zu Unrecht durchgeführt worden sei. Den Ausspruch der Scheidung hielt sie jedoch für rechtmäßig.

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken in Bezug auf Trennungsjahr im Gefängnis

Die Beschwerden beider Eheleute wurden von den Richtern zurückgewiesen. In puncto Trennungsjahr entschieden sie, dass zwar allein durch das Fehlen des täglichen Zusammenlebens das Trennungsjahr nicht automatisch beginnt, doch den Willen zur Trennung hatte die Ehefrau deutlich erkennbar zum Ausdruck gebracht.

Der Ehemann hat im Gefängnis spätestens durch den Erhalt des Antrages auf Verfahrenskostenhilfe und Scheidung von der Trennung und der gewollten Scheidung erfahren. Nach Ansicht des OLG kann das Trennungsjahr, wenn der Trennungswille erkennbar ist, auch während der Haft beginnen.

In Bezug auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wurde die Beschwerde ebenfalls zurückgewiesen. Die fehlende Ausbildung sowie die Drogenabhängigkeit ihres Ehepartners seien der Frau bereits zu Beginn der Beziehung bekannt gewesen. Deshalb seien die geringen Rentenanwartschaften des Mannes daher kein Geheimnis.

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