Wer war Empfänger der finanziellen Geschenke?

Hinsichtlich der Rückforderung von Geschenken der Schwiegereltern nach der Scheidung gilt es mit einem Scheidungsanwalt zunächst zu klären, wer der Empfänger der finanziellen Geschenke war. Sollten beide Eheleute von der Finanzspritze profitieren oder war das Geld lediglich für das eigene Kind bestimmt.

Den genauen Empfänger der Schenkung auszumachen, ist allerdings gar nicht so einfach. Im Idealfall gibt es einen schriftlichen Schenkungsvertrag, aus dem der Empfänger der Geschenke klar hervorgeht. Doch das ist leider die Ausnahme. Andernfalls muss anhand der äußeren Umstände der Schenkung beurteilt werden, an wen diese gerichtet war.

Auf welches Konto wurde das Geld überwiesen? Handelt es sich dabei um das Konto des eigenen Kindes, das nicht als Familienkonto genutzt wird oder wurde das Geld auf das Gemeinschaftskonto beider Eheleute geschickt? Welchem Zweck diente die Überweisung und was wurde als Verwendungszweck angegeben?

Handelte es sich tatsächlich um Geschenke oder doch um ein Darlehen?

Hinsichtlich der Rückforderung der Geschenke nach einer Scheidung muss außerdem geprüft werden, ob es sich bei der finanziellen Zuwendung der Schwiegereltern tatsächlich um ein Geschenk oder doch um ein Darlehen handelt. Gibt es schriftliche Vereinbarungen die belegen, dass die finanzielle Zuwendung ein Darlehen sein sollte, dann ist die Rückforderung der Schwiegereltern berechtigt.

Da die Eheleute als Gesamtschuldner haften, können die Schwiegereltern sogar die ganze Summe von nur einem der Ehegatten verlangen. Unter den Eheleuten bestehen dann selbstverständlich Ausgleichsansprüche.

Grundsätzlich müssen die Schwiegereltern aber nachweisen, dass es sich um ein Darlehen und nicht um ein Geschenk handelt.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Handelt es sich bei der finanziellen Zuwendung der Schwiegereltern um ein Geschenk, dann heißt dies nicht automatisch, dass das Schwiegerkind das Geld nach der Scheidung behalten darf.

Wurde das Geschenk nämlich nur vor dem Erwartungshorizont gemacht, dass die Ehe Bestand habe und das eigene Kind werde dauerhaft von dieser Zuwendung profitieren, kann eine Scheidung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage der Schenkung führen. Da der Zweck, der mit der Schenkung angestrebt wurde, nicht mehr erreicht werden kann, ist eine Rückforderung der Geschenke durchaus denkbar.

Allerdings darf die Rückforderung sich nur auf denjenigen Vermögensvorteil beziehen, der beim Schwiegerkind noch vorhanden ist.