Werden Kurzarbeitergeld sowie Arbeitslosengeld in unterhalsrechtlicher Hinsicht als Einkommen gewertet?

Sowohl das Kurzarbeitergeld als auch das Arbeitslosengeld werden den Einkünften mit Einkommens- und Lohnersatzfunktion zugeordnet. Bei der Ermittlung der Höhe von Unterhalt werden diese Einkünfte also miteinbezogen. Im Unterschied dazu, wird das Arbeitslosengeld II als staatliche Leistung eingestuft.

Für die Personen, die während der Corona-Krise Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld beziehen stellt sich die Frage, ob eine Obliegenheit dahingehend besteht, eine ergänzende Beschäftigung aufzunehmen, um die vorhandenen Einkünfte, mit Blick auf den zu leistenden Unterhalt, aufzustocken.

Zwar ist bei Arbeitslosen davon auszugehen, dass sie sich um eine neue berufliche Tätigkeit bemühen müssen, jedoch ist die tatsächlich gegebene Chance, derzeit einen neuen Arbeitsplatz zu finden, realistischer Weise als gering einzustufen. Dies gilt zumindest für die momentan stark geschwächten Wirtschaftszweige.

Beim Bezug von Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich nicht erwartet werden, dass sich der betroffene Arbeitnehmer eine weitere Beschäftigung sucht, da er damit möglicherweise den Verlust eines gesicherten Arbeitsplatzes riskiert.

Müssen Vermögensrücklagen verwendet werden, um den Unterhalt aufzubringen?

Wird das Einkommen aufgrund der aktuellen Corona-Krise geringer, ist fraglich, ob die Voraussetzungen zum Einsatz von verfügbaren Vermögenswerten gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind anzunehmen, wenn ein Einkommensrückgang eintritt, dieser in Bezug auf seine Dauer absehbar ist und Vermögensrücklagen vorhanden sind.

Im Falle der Corona-Krise sind diese Voraussetzungen zu bejahen. Die Aufnahme eines Kredits zum Zwecke der Unterhalt Zahlungen kann aber wohl nicht verlangt werden, wenn es schwierig werden könnte, diesen jemals zurückzuzahlen. Denn der Unterhalt ist grundsätzlich nicht aus einer nicht vorhandenen Substanz zu bestreiten.

Sind keine Vermögensrücklagen vorhanden, kann über eine kurzzeitige Kürzung oder eine Aussetzung von Unterhalt nachgedacht werden. Dies darf allerdings nicht einseitig vom Unterhaltsverpflichteten entschieden werden.

Was passiert mit laufenden Unterhaltsverfahren während der Corona-Krise?

Wird aktuell ein Streit über Unterhalt vor Gericht ausgetragen und tritt noch während des Verfahrens eine erhebliche Minderung der zur Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten Einkünfte ein, sollte zunächst eine vorläufige einvernehmliche Regelung zum Unterhalt angestrebt werden.

Da sich die Höhe des verfügbaren Einkommens nach der Corona-Krise wieder verändern kann, macht eine vorläufige und einvernehmliche Regelung zum Unterhalt Sinn. Denn so wird die Festlegung auf eine dauerhaft bindende Höhe des Unterhalts so lange umgangen, wie zukünftige Prognosen über die finanzielle Situation des Unterhaltsverpflichteten nur schwer vorzunehmen sind.