Tochter wollte nicht zu einem gesetzlichen Versicherungsträger wechseln: Zahlungen für die private Krankenversicherung für das Kind sind nicht immer Pflicht
Als die Tochter eines Ehepaars 16 Jahre alt war, kam es zur Trennung der Elternteile. Das Kind lebte bei der Mutter und war – genauso wie diese auch – privat krankenversichert. Früher war auch der Vater bei einer privaten Versicherung Kunde. Allerdings wechselte er kurz nach der Trennung zur gesetzlichen Krankenversicherung. Ebendort war auch die Tochter des Mannes beitragsfrei mitversichert.
Er weigerte sich fortan also, im Rahmen der Barunterhaltspflicht für die private Krankenversicherung seines Kindes weiter aufzukommen. Mit einem Wechsel zu einem gesetzlichen Versicherungsträger war die Tochter aber nicht einverstanden. Es kam daraufhin in Bezug auf den Unterhalt also zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Amtsgericht entschied zugunsten der Tochter
In erster Instanz änderte das Amtsgericht Darmstadt die Unterhaltspflichten des Vaters nicht. Seitens des Gerichts war der Wegfall der privaten Krankenversicherung der Tochter nicht zuzumuten. Laut diesem Beschluss zum Unterhalt, hätte der Kindsvater also weiterhin für die privaten Versicherungsbeträge des Kindes aufkommen müssen. Gegen dieses Urteil legte der Vater jedoch Beschwerde ein.
Ein Wechsel ist zumutbar
Laut dem Urteilsspruch vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main besteht seitens des Vaters keine Pflicht, für die private Krankenversicherung aufzukommen. Denn der Tochter sei der Wechsel zu einem gesetzlichen Versicherungsträger selbst bei privater Versicherung der Mutter zuzumuten. Die Entscheidung des Amtsgerichts Darmstadt wurde damit aufgehoben. Während zwar der Versicherungsschutz des Kindes zum Unterhalt zählt, so besteht die Pflicht zum Zahlen der privaten Versicherung nur dann, wenn keine beitragsfreie Mitversicherung besteht.
Der Wechsel ist auch dann zumutbar, wenn das Kind bisher privat versichert war. Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat also jederzeit die Möglichkeit, den Nachwuchs auf die gesetzliche Mitversicherung zu verweisen. Beim Urteilsspruch wurde außerdem die Lebensstellung der Tochter berücksichtigt. So war in diesem Fall nur ein Elternteil privat versichert, während die vorhandenen Halbgeschwister ebenfalls Kunden bei einem gesetzlichen Versicherungsinstitut waren. Es sei seitens des Gerichts für das Urteil damit nicht ausschlaggebend, dass das Kind lange Zeit die private Krankenversicherung in Anspruch genommen hat.
Lebensstellung ist ausschlaggebend
Ob also die private Krankenversicherung Teil vom Unterhalt ist, bestimmt die Lebensstellung des Nachwuchses. Es obliegt dabei generell dem Familiengericht zu beurteilen, ob der Wechsel zu einem gesetzlichen Versicherungsträger für das Kind zumutbar ist. Diesbezüglich ist anzumerken, dass eine Lebensstellung, die sich von den Eltern ableitet, nicht statisch, sondern von den Lebensverhältnissen der Erziehungsberechtigten abhängig ist.
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