Orientierung bietet dabei die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Doch auch die Anrechnung fiktiver Einkünfte gemäß § 1603 BGB ist bei der Berechnung der Unterhaltshöhe möglich, wenn dem Unterhaltsschuldner eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Doch welche Leistungsfähigkeitsanforderungen dürfen an den Unterhaltsschuldner aus verfassungsrechtlicher Sicht überhaupt gestellt werden in Bezug auf die Anrechnung fiktiver Einkünfte? Dieser Frage gingen die Richter des Bundesverfassungsgerichts in einem Beschluss vom 9.11.2020 nach.
Grenzen der Anrechnung fiktiver Einkünfte beim Kindesunterhalt
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts erörterten in ihrem Beschluss die Grenzen und Voraussetzungen der Anrechnung fiktiver Einkünfte beim Kindesunterhalt. In diesem Zusammenhang erläuterten die Richter, dass dem Unterhaltsschuldner in diesem Kontext keine unmöglichen Handlungen abverlangt werden dürfen.
Die Anrechnung fiktiver Einkünfte ist nur dann möglich, wenn die zugrunde gelegten Bemühungen auch objektiv vom Unterhaltsschuldner umgesetzt werden könnten. Dabei ist insbesondere der gesundheitliche Zustand des Unterhaltsschuldners zu beachten. Denn ist der Unterhaltsschuldner gesundheitlich oder aufgrund seiner körperlichen Konstitution nicht in der Lage, die angesetzten Einkünfte der Unterhaltsberechnungen auch nach objektiven Gesichtspunkten zu erzielen, dann können diese ihm auch nicht zugerechnet werden.
Sollten die zuständigen Familiengerichte solche objektiven Gesichtspunkte nicht berücksichtigen, dann kann ein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Unterhaltspflichtigen vorliegen.
Konkrete objektive Umstände müssen vom Unterhaltspflichtigen dargelegt werden
Damit die Anrechnung fiktiver Einkünfte aber auch erkennbar an seine verfassungsrechtlichen Grenzen stößt, muss der Unterhaltspflichtige den zuständigen Behörden bzw. dem Gericht gegenüber ganz konkret darlegen, warum er objektiv nicht in der Lage ist, die vorausgesetzten fiktiven Einkünfte zu erzielen.
Diese Nachweise müssen derart erbracht werden, dass sie von Dritten überprüfbar sind. Zudem sind die Richter des Bundesverfassungsgerichts der Ansicht, dass die Fachgerichte, welche eine Entscheidung hinsichtlich der Anrechnung fiktiver Einkünfte beim Kindesunterhalt getroffen haben, auch darlegen müssen, welche Berechnungsgrundlagen sie bei dieser Entscheidung zugrunde gelegt haben. Auf diese Weise kann eine etwaige gerichtliche Überprüfung durch die Obergerichte später durchgeführt werden.
Fazit
Grundsätzlich ist die Anrechnung fiktiver Einkünfte beim Kindesunterhalt verfassungskonform, soweit dem Unterhaltsschuldner in diesem Zusammenhang nichts Unmögliches abverlangt wird. Dabei gilt es insbesondere, den Gesundheitszustand des Unterhaltsschuldners zu beachten.
Kann der Unterhaltsschuldner unter objektiven Gesichtspunkten keine solcher Einkünfte erzielen, dann verstößt die fiktive Anrechnung gegen die grundrechtlich geschützte wirtschaftliche Handlungsfreiheit.
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