Corona-Kontaktbeschränkungen rechtfertigen keine einseitige Änderung des Umgangsrechts
Gibt es eine gerichtlich geregelte Umgangsregelung, dann darf diese nicht einseitig von einem Elternteil mit Verweis auf die Corona-Schutzmaßnahmen eingeschränkt oder sogar komplett eingestellt werden. Allein eine rechtfertigende Änderungsentscheidung des zuständigen Gerichts könne so ein Vorgehen legitimieren.
Gewährt ein Elternteil dem anderen dennoch nicht den Umgang mit dem Kind, kann die Verhängung eines Ordnungsgeldes angestrebt werden.
Der Sachverhalt: Streit um das Umgangsrecht
In dem vor dem OLG Frankfurt zu entscheidendem Fall war das Umgangsrecht des Vaters eines 10-jährigen Kindes im August 2018 gerichtlich geregelt worden. Regelmäßige Wochenendbesuche waren in der Umgangsregelung genauso vorgesehen wie Treffen in den Ferien. Zuwiderhandlungen gegen diese Vereinbarung könnten sogar mit einem Ordnungsgeld geahndet werden, wird in der Umgangsvereinbarung vermerkt.
Trotz dieser klaren Regelungen kam es im März 2020 zwischen den Eltern zu einem Streit um das Umgangsrecht. Die Mutter wollte den Umgang zwischen Vater und Kind mit der Begründung aussetzen, dass im Haushalt Corona-Risikogruppen leben und diese nicht unnötig durch den Umgang des Kindes mit dem Vater gefährdet werden sollten. Telefonate mit dem Kind oder die Kontaktaufnahme vom Balkon des Wohnhauses aus, seien ja möglich.
Daraufhin beantragte der Vater beim zuständigen Familiengericht die Anordnung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlungen gegen die gerichtliche Umgangsregelung. Diesem Antrag kam das zuständige Familiengericht auch nach und verhängte gegen die Mutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 Euro. Die Mutter legte anschließend eine sofortige Beschwerde ein.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main
Die Mutter verteidigte die Aussetzung des Umgangs zwischen Vater und Kind damit, dass die Coronakrise und die mit ihr verbundene Ansteckungsgefahr es notwendig mache, die mit ihr im selben Mehr-Generationen Haushalt lebenden Großeltern zu schützen.
Doch diese Argumentation ließen die Richter des OLG nicht gelten. Sie stellten klar, dass eine einseitige Umgangsrecht Einschränkung durch die umgangsverpflichtete Mutter nicht hinnehmbar sei. Das gilt auch für den Fall, dass die Mutter sich aufgrund der Coronakrise berechtigt gefühlt hat, den Kontakt zwischen Vater und Kind während dieser Zeit einzuschränken. Dieser Irrtum der Mutter führt allerdings nicht dazu, dass ihr Verschulden entfällt.
Zudem betonten die Richter noch einmal, dass die grundsätzlich geforderten Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Coronakrise keinen Einfluss auf das elterliche Umgangsrecht haben. Die Kontaktbeschränkungen beziehen sich gerade nicht auf die Kernfamilie.