Regelmäßiger Umgang auch zu Corona-Zeiten
Auch während der Coronakrise ist der regelmäßige Umgang zwischen Eltern und Kindern wichtig für die kindliche Entwicklung. Eine Kontaktbeschränkung darf ein Elternteil nicht einfach nur aufgrund der Corona-Pandemie bestimmen. Das Umgangsrecht, welches vor der Pandemie vereinbart wurde, gilt auch weiterhin.
Eine Abweichung vom vereinbarten Umgangsrecht ist nur dann denkbar, wenn Kind oder Elternteil durch den Umgang einer konkreten Gefahr ausgesetzt werden. Denkbar wäre zum Beispiel, dass der nicht betreuende Elternteil im Haushalt mit einer positiv getesteten Person lebt oder anderweitigen Kontakt zu COVID19 Erkrankten hatte.
Das Kindeswohl sollte auch zu Zeiten von Corona stets im Mittelpunkt aller Überlegungen stehen.
Social Distancing und Umgangsrecht – Wie ist das miteinander zu vereinbaren?
Soziale Kontakte sind möglichst zu vermeiden – diese Empfehlung bezieht sich nicht auf die Kernfamilie; auch dann, wenn die Eltern in zwei verschiedenen Haushalten leben. Hinsichtlich der Organisation der Treffen zwischen Kind und nicht betreuendem Elternteil müssen möglicherweise Anpassungen vorgenommen werden. Wie kommt das Kind ohne unnötige soziale Kontakte zum anderen Elternteil und wie können die Treffen so ausgestaltet werden, dass sie für das Kind möglichst sicher sind?
Ein Elternteil verhängt einseitig eine Kontaktbeschränkung – Was nun?
Ein Ordnungsgeld wegen einer Umgangsverweigerung bzw. einer einseitigen Kontaktbeschränkung kann nur dann verhängt werden, wenn das vereinbarte Umgangsrecht schuldhaft verletzt wurde und es einen Umgangsbeschluss des Familiengerichts oder einen gerichtlichen Vergleich gibt, wogegen verstoßen wird. So könnten beispielsweise verhindernde Umstände eintreten, welche der kontaktbeschränkende Elternteil nicht zu vertreten hat.
Ist die Kontaktbeschränkung jedoch willkürlich und unberechtigt, dann kommt die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Betracht. Zunächst muss die Verletzung des Umgangsrechts jedoch in einem Ordnungsgeldverfahren dargelegt werden.
Was tun, wenn keine persönliche Begegnung mit dem anderen Elternteil möglich ist?
Wenn eine persönliche Begegnung des Elternteils mit dem Kind nicht möglich ist, sollte zumindest auf andere Wege der Kommunikation zurückgegriffen werden. Videotelefonie oder zumindest Telefongespräche können dazu beitragen, den Kontakt zwischen Eltern und Kind aufrecht zu erhalten. Auch mit den Großeltern oder anderen Kontaktpersonen kann auf diese Art und Weise kommuniziert werden. Dauerhaft sind diese Kommunikationswege jedoch kein Ersatz für eine persönliche Begegnung.