Welche praktischen Probleme können durch den Corona-Virus (COVID-19) hinsichtlich des Umgangsrechts entstehen?

Aktuell sind Schulen und Kindergärten in Deutschland zu größten Teilen geschlossen. Die Kinderbetreuung des Nachwuchses muss also sichergestellt werden. Problematisch wird dies vor allem dann, wenn beide Elternteile berufstätig sind. Im Idealfall leben die Elternteile nicht weit auseinander, teilen sich die Betreuung des Kindes, sind gesund und sich größtenteils darüber einig, welche Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich einer etwaigen Ansteckung mit dem Coronavirus (COVID-19) zu treffen sind.

Ist dies jedoch nicht der Fall, herrscht mitunter Ratlosigkeit und Konfliktpotenzial in der Umgangsrecht-Frage.

Grundsätzlich sollten gerichtlich getroffene Vereinbarungen beibehalten werden

Zunächst können die bestehenden Absprachen beibehalten werden, solange durch sie keine Gefahr für Kind oder Eltern entsteht. Eine getroffene Umgangsregelung kann nicht allein dadurch ausgehebelt werden, dass ein Elternteil die Befürchtung hat, das Kind oder sie selbst könnten sich durch die Umgangsrecht – Ausübung des anderen Elternteils theoretisch mit dem Coronavirus (COVID-19) infizieren. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich eine Gesundheitsgefahr aus der Beibehaltung der bisherigen Umgangsregelungen ergeben könnte.

Ist der umgangsberechtigte Elternteil oder eine ihm nahestehende Person an Corona (COVID-19) erkrankt oder kündigt der betreffende Elternteil an, während der Zeit mit dem Kind eine große Anzahl an sozialen Kontakten zu pflegen, muss über eine Einschränkung des Umgangsrechts nachgedacht werden. Hier ist das Kindeswohl entscheidend.

Wird das Umgangsrecht jedoch willkürlich und einseitig von einem Elternteil eingeschränkt, kann der Umgangsanspruch notfalls gerichtlich eingefordert werden. Doch auch hier sollte an die möglichen zukünftigen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Familiengerichte gedacht werden.

Recht auf Nachholung von Umgangsterminen?

Steht ein Elternteil oder das Kind unter behördlich angeordneter Quarantäne, dürfen Umgangstermine selbstverständlich nicht stattfinden. Eine gesetzliche Vorschrift, dass diese Termine nachgeholt werden müssen, gibt es nicht.

Ist die Aussetzung der Umgangsrecht-Regelung jedoch rechtsmissbräuchlich verwendet worden, werden die Familiengerichte zu einem späteren Zeitpunkt vermutlich eine Nachholung der Umgangszeiten anordnen.

Sieht die getroffene Umgangsregelung vor, dass es nur einen begleiteten Umgang gibt, beispielsweise durch einen Mitarbeiter des Jugendamtes oder einen Mitarbeiter des Kinderschutzbundes, und ist die Personaldecke der jeweiligen Institution momentan aufgrund der Corona-Lage sehr dünn, muss ein Entfallen der Umgangstermine hingenommen werden.