Der Sachverhalt
Begleiteter Umgang wurde im November 2019 in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und der betreffenden Mutter vor dem Amtsgericht Gießen verabredet. Die getroffene Umgangsregelung besagte, dass ein Mitarbeiter des Jugendamts die Treffen der Mutter mit ihrem Kind stets begleitet.
Ab März 2020 entschloss sich das zuständige Jugendamt jedoch dafür, den begleiteten Umgang aufgrund der Corona-Pandemie auszusetzen. Daraufhin wehrte sich die betroffene Mutter gegen diese Entscheidung und beantragte die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen das Jugendamt aufgrund eines Verstoßes gegen die gerichtliche Umgangsregelung. Das Amtsgericht kam diesem Antrag der Mutter nach. Doch das Jugendamt legte gegen diese Maßnahme eine sofortige Beschwerde ein.
Die Entscheidung der Richter des OLG Frankfurt am Main
Der Beschwerde des Jugendamtes wurde von den Richtern des OLG Frankfurt am Main stattgegeben. Das Gericht sah die Verhängung des Ordnungsgeldes als unzulässig an.
Allein die Tatsache, dass das Jugendamt sich dazu bereit erklärt hat den begleiteten Umgang durchzuführen und als umgangsbegleitende Einrichtung in die Umgangsregelung mit aufgenommen wurde führt im Ergebnis nicht dazu, dass eine vollstreckbare Verpflichtung im Familienrecht entsteht.
Es besteht also keine Verpflichtung des Jugendamtes dahingehend, den begleiteten Umgang dauerhaft aufrecht zu erhalten. Begleiteter Umgang kann theoretisch vonseiten des Jugendamtes jederzeit widerrufen werden und das Jugendamt ist daher keiner Vollstreckung zugänglich.
Begleiteter Umgang bei formeller Beteiligung des Jugendamtes im Umgangsverfahren möglicherweise einer Vollstreckung zugänglich
Begleiteter Umgang kann möglicherweise dann mit Ordnungsgeld durchgesetzt werden, wenn das Jugendamt auf seinen eigenen Antrag hin als anzuhörende Behörde am Umgangsverfahren beteiligt wurde.
Fazit: Grundsätzlich besteht keine vollstreckbare Verpflichtung gegenüber dem Jugendamt auf begleiteten Umgang. Denn in den meisten Fällen kann das Jugendamt seine Mitwirkungsbereitschaft jederzeit widerrufen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie kann diese rechtliche Einschätzung nur geteilt werden. Eine Verhängung von Ordnungsgeld gegen das Jugendamt ist in den meisten Fällen nicht zulässig.
Eine vollstreckbare Verpflichtung gegenüber dem Jugendamt auf begleiteten Umgang kann aber möglicherweise dann entstehen, wenn es auf Antrag des Jugendamtes geschah, dass die Behörde als anzuhörender Beteiligter am Umgangsverfahren beteiligt wurde. In diesem Fall kann, je nach konkreter Ausgestaltung des Einzelfalls, über die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegenüber dem Jugendamt nachgedacht werden.