Selbst dann, wenn die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln eigentlich schon abgelaufen ist, kann der Vertretungsmangel noch wirksam geheilt werden. Der Vertretungsmangel in Bezug auf das Kind kann in der entsprechenden Instanz bis zum Ende der mündlichen Verhandlung oder bis zum Moment der Beschlussfassung geheilt werden.
Worum ging es in dem Fall?
In dem den Karlsruhern Richtern vorgetragenen Fall ging es um ein zehnjähriges Mädchen, deren Eltern eine Scheidung vollzogen haben. Das Mädchen versuchte Unterhaltszahlungen von ihrem Vater gerichtlich zu erwirken. In der ersten Phase des Prozesses wurde das Kind vom Jugendamt als Beistand vertreten. Die Unterhaltsforderungen des Kindes wurden vom zuständigen Familiengericht zurückgewiesen und der diesbezügliche Beschluss wurde im August 2019 dem Jugendamt zugestellt.
Ende des Monats August wurde die Beistandschaft des Jugendamtes von der Mutter des zehnjährigen Mädchens beendet. In der Folge legte die Mutter des Kindes gegen die Abweisung des Antrags durch ihren Anwalt Beschwerde ein. Um diese Beschwerde innerhalb der dafür vorgesehenen Frist bis Mitte November zu begründen, reichte der mit dem Fall betraute Rechtsanwalt eine Vollmacht der Mutter nach.
Die gesetzliche Vertretung für das Kind durch das Jugendamt hatte zwar bereits geendet, doch erst im Dezember 2019 bestätigte dies das Jugendamt auch offiziell. Dadurch kamen ernsthafte Zweifel auf, ob das Mädchen in Bezug auf die Einlegung der Beschwerdebegründung überhaupt eine wirksame gesetzliche Vertretung hatte.
Diese Zweifel führten dazu, dass der Anwalt des Kindes bzw. der Mutter hilfsweise und vorsorglich die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist beantragte. Das zuständige Oberlandesgericht wies den Antrag zurück und merkte gleichzeitig an, dass es plane die Beschwerde zu verwerfen.
Zurückerlangung der gesetzlichen Vertretung – der BGH entscheidet
Der Anwalt von Kind und Mutter wandte sich hinsichtlich der Zurückerlangung der gesetzlichen Vertretung an die Karlsruher Richter. Die Richter sahen durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts das Verfahrensgrundrecht vom Kind in Bezug auf die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt.
Die gesetzliche Vertretung durch die Mutter sei bei Beschwerdeeinlegung zwar unter Umständen nicht wirksam gewesen, da die Zurückerlangung der elterlichen gesetzlichen Vertretung durch die erstinstanzliche Beistandschaft des Jugendamtes beeinträchtigt sein könnte.
In Bezug auf die Zurückerlangung der gesetzlichen Vertretung für das Kind sei aber der Schluss der mündlichen Verhandlung entscheidend. Der Vertretungsmangel könnte außerdem in jeder Lage des Verfahrens dadurch geheilt werden, dass die gesetzliche Vertretung die Verfahrensführung genehmigt.
Die Zurückerlangung in Bezug auf die gesetzliche Vertretung für das Kind war nach Ansicht der Karlsruher Richter also möglich und der BGH hob den Beschluss des Oberlandesgerichts wieder auf.