Deutsches Abstammungsrecht und der Begriff der Vaterschaft
Das deutsche Abstammungsrecht enthält die Regelung, dass der Mann, welcher mit der Mutter eines Kindes verheiratet ist, zum Vater der Kinder wird, die während der bestehenden Ehe geboren werden. Bei Streitigkeiten um die Vaterschaft spielt diese Vorschrift im Familienrecht häufig eine entscheidende Rolle.
Der Sachverhalt: Vaterschaft und zur Vaterschaftsanfechtung
Der biologische Erzeuger einer Tochter wollte vor Gericht erreichen, dass seine Vaterschaft auch gerichtlich anerkannt werde. In diesem Zuge beantragte er auch, dass die Vaterschaft des Ehemannes aberkannt würde. Dieses Begehren lehnte das zuständige Amtsgericht jedoch mit der Begründung ab, dass die enge sozial-familiäre Bindung zwischen dem Ehemann der Mutter und der Tochter diesem Wunsch entgegenstehe. Diese Ablehnung der Vaterschaftsanfechtung wollte der biologische Vater nicht hinnehmen und legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde ein. Dadurch wurde das OLG Hamm mit dem Fall betraut.
Die Entscheidung des OLG Hamm
Die im § 1600 Abs. 2 und 3 BGB festgeschriebene sozial-familiäre Bindung spielte auch für die Entscheidung der Richter des OLG Hamm eine große Rolle. Eine sozial-familiäre Bindung könne dann bejaht werden, wenn der rechtliche Vater gemeinsam mit dem Kind und der Kindesmutter unter einem Dach lebt und er zudem dazu bereit ist, die Verantwortung für sein rechtliches Kind zu übernehmen. Diese Anforderungen sahen die Richter des OLG Hamm in diesem Fall als gegeben an.
Die Vaterschaftsanfechtung wurde daher auch von den Richtern des OLG Hamm nicht genehmigt. Das vom biologischen Vater vorgebrachte Argument, dass der Ehemann der Mutter vor der Geburt des Kindes nur sporadischen Kontakt zu dieser gehabt hätte und zudem für eine lange Zeit in seiner eigenen Wohnung gelebt hatte, wurde von den Richtern nicht als ausschlaggebend erachtet. Auch die Tatsache, dass der biologische Erzeuger vor der Geburt des Kindes seine Vaterschaft anerkennen und Verantwortung für das Kind übernehmen wollte, spielte für die Richter keine Rolle.
Fazit zur Vaterschaft und zur Vaterschaftsanfechtung
Die Vaterschaftsanfechtung des biologischen Erzeugers hatte aufgrund der Regelungen des § 1600 Abs. 2 und 3 BGB keinen Erfolg. Die sozial-familiäre Bindung des rechtlichen Vaters sowie das Wohl des Kindes rechtfertigen die Vaterschaft des Ehemanns der Mutter. Das Kindeswohl wird somit von den Richtern höher bewertet als die rechtlichen Interessen des biologischen Vaters.