Geltende Vorschriften verstoßen gegen das verfassungsmäßig garantierte Gleichheitsgebot

Patchwork-Familien sind in der heutigen Gesellschaft schon längst keine Seltenheit mehr. Eltern trennen sich und manchmal sehen sich junge Familien auch mit schrecklichen Schicksalsschlägen konfrontiert. Wenn junge Eltern zu Witwern oder Witwen werden, dann ist es nicht unwahrscheinlich, dass diese sich in den folgenden Jahren erneut binden. Eine aus dieser Beziehung erwachsende enge Beziehung des eigenen Partners zu den Kindern ist weit verbreitet.

Doch obwohl der neue Partner mit den Kindern im gleichen Haushalt lebt und aktiv an deren Pflege und Erziehung teilnimmt, konnte er bislang nicht das Stiefkind oder die Stiefkinder adoptieren. Denn gemäß der Vorschriften des BGB kann eine Stiefkind Adoption nur von verheirateten Paaren vorgenommen werden. Doch den generellen Ausschluss unverheirateter Paare von der Möglichkeit, ein Stiefkind zu adoptieren, hält das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig.

Neuregelung zur Stiefkind Adoption soll bis zum Jahr 2020 entwickelt werden

Im Beschluss vom 26. März 2019 stellten die obersten Richter fest, dass der Gesetzgeber bis zum März 2020 Zeit dafür hat, eine neue Gesetzesgrundlage zu schaffen. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die alten Regelungen nicht mehr angewendet und Verfahren mit Bezug zu dieser Rechtsgrundlage werden bis zur Neuregelung der Materie ausgesetzt.

Zu diesem Schluss kamen die Richter des Ersten Senats deshalb, weil die bisher geltenden Vorschriften gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 des Grundgesetzes verstoßen. Wenn verheiratete Paare das Kind eines Partners durch eine Adoption zum gemeinsamen Kind machen können und einem unverheirateten Paar dieser Weg verwehrt bleibt, dann ist dies eine einseitige Benachteiligung.

Grundsätzliche Bedenken dahingehend, dass die Stiefkind Adoption dem Kindeswohl schade, reichen für diese einseitige Benachteiligung nicht aus. Denn dem Gesetzgeber ist es durchaus möglich, den Schutz des Kindes auf anderem Wege sicherzustellen. Zudem gäbe es noch längst keine Garantie dafür, dass adoptierte Kinder verheirateter Paare stets gut aufgehoben sind.

Entscheidung zur Stiefkind Adoption passt zur Stärkung des Gleichheitsgedanken im Allgemeinen

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Stiefkind Adoption passt zur aktuellen Rechtsprechung dieses Gerichts. Die „Ehe für alle„, sowie die Anpassung der Adoptionsregeln folgen dem gleichen Grundgedanken, wie die Adoption von Stiefkindern auch für nicht verheiratete Paare zu ermöglichen.