So ist es in der Corona-Krise um das Sorgerecht und Umgangsrecht bestellt

Auch während der Corona-Krise sind Kinder auf ihre Eltern angewiesen. Nur so können Minderjährige eine Persönlichkeit entwickeln. Es gehört zum Wohl der Jüngsten, dass ihnen auch in dieser Zeit ein Umgangsrecht gewährt wird. Dies kann der andere Elternteil nicht ablehnen. Doch gibt es Fälle, in denen der Umgang dem Kind schadet. Ob das gegeben ist, muss das Gericht entscheiden.

Die Regelung der sozialen Distanzierung bezieht sich übrigens nicht auf Kernfamilien. Dies gilt auch dann, wenn beide Elternteile nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben. Kindern ist es deshalb möglich, den Kontakt zu beiden Eltern zu pflegen. Das Umgangsrecht bleibt also auch während der Corona-Krise bestehen.

Natürlich müssen Begegnungen zwischen den Elternteilen und dem Kind entsprechend organisiert werden. Dies gilt vor allem für die Anreise. Hier gilt es, die Kontakte zu anderen Menschen weitgehend zu meiden.

Wie ist bei der Änderung des Umgangsrechts vorzugehen?

Sollte sich in Bezug auf die Umgangsregelung eine Änderung ergeben, so sollten die Beteiligten versuchen, eine einvernehmliche Lösung für die Familie zu finden. Ist dies nicht möglich, muss das Familiengericht entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn ein Wechsel von einem Elternteil zum anderen gewünscht ist.

Ist die Nicht-Einhaltung vom Umgangsrecht in der Corona-Krise strafbar?

Wird das Umgangsrecht aufgrund der Krise missachtet, liegt nicht unbedingt eine Verletzung der Regelung vor. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wechsel von einem Elternteil zum anderen durch äußere Umstände unmöglich oder erschwert wird.

Allerdings obliegt es dem Gericht, den Einzelfall zu beurteilen. Die Beweislast liegt in diesem Fall aber bei dem Elternteil, der von der Umgangsregelung abgewichen ist. Sollte eine schuldhafte Verletzung der (gerichtlichen) Regelung vorliegen, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.

Unter welchen Umständen wird eine Änderung der Ordnungsregelung notwendig?

Die Corona-Krise ist nicht zwingend ein Umstand, der eine Änderung vom Sorgerecht oder Umgangsrecht notwendig macht. Denn seine Eltern darf der Nachwuchs nach wie vor sehen – dies gilt auch dann, wenn die Kernfamilie nicht in einem Haushalt wohnt.

Ist das Kind aber am Virus erkrankt oder zeigt einschlägige Symptome, so muss ein sicherer Transport des Nachwuchses gewährleistet sein. Er darf also nicht mit seinen Mitmenschen in Kontakt kommen. Es dürfen sich aber beide Elternteile um das kranke Kind kümmern, da dies laut dem Sorgerecht auch ihre Aufgabe ist.

Anders verhält es sich, wenn der Nachwuchs im Haushalt eines Elternteils Kontakt zu einer infizierten Person haben könnte. Sollten Vater oder Mutter zur Risikogruppe gehören, sind die Regelungen des Umgangsrechts ebenfalls zu überdenken. Doch dabei gilt es, den Einzelfall zu bewerten.

Es ist keine persönliche Begegnung mit dem anderen Elternteil möglich – das sagt das Sorgerecht bzw. das Umgangsrecht

Das Umgangs- und Sorgerecht baut stets darauf auf, eine persönliche Begegnung zwischen dem Kind und seinen Eltern zu gewährleisten. Ist dies aber nicht möglich, ist der „Umgang auf Distanz“ zu nutzen. Dafür kann unter anderem der Kontakt per Videotelefonie gehalten werden.