Mutter war gegen einen Schwangerschaftsabbruch

Das Mädchen, um das es im Fall des OLG Hamm ging, war 16 Jahre alt. Es wollte einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen. Der Vater war damit auch einverstanden, allerdings wollte die Mutter den Eingriff auf keinen Fall. Als das Amtsgericht entschied, dass beide Eltern zu dem Schwangerschaftsabbruch zustimmen müssen, legte die 16-jährige Beschwerde ein.

Das zuständige OLG Hamm entschied dann, dass es auf die Reife der Minderjährigen und nicht auf die Zustimmung der Mutter, oder eines anderen gesetzlichen Vertreters ankommt.

Rechtsauffassung des OLG Hamm

In der Rechtsprechung gibt es verschiedene Auffassungen dazu, ob die elterliche Zustimmung notwendig ist. Bei einem Schwangerschaftsabbruch handelt es sich aus rechtlicher Sicht um einen Eingriff in die eigene körperliche Unversehrtheit. In diesen muss nach § 630 d BGB eingewilligt werden.

Das OLG Hamm erläutert nun, dass diese Einwilligung keine rechtsgeschäftliche Verfügung sei und es deshalb auch nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Patienten ankomme. Die Gesetzesbegründung des Gesetzgebers soll stattdessen dafürsprechen, dass die natürliche Willensfähigkeit des Patienten maßgeblich ist. Demnach soll unter bestimmten Umständen allein die Zustimmung einer Minderjährigen zu dem Schwangerschaftsabbruch ausreichen. Damit schließt sich das OLG Hamm der Grundsatzentscheidung des BGH an.

Keine starren Altersgrenzen

Das OLG Hamm betont in seinem Beschluss, dass es nicht auf starre Altersgrenzen ankommt. Es ist je nach Einzelfall zu entscheiden, wobei verschiedene Umstände zu berücksichtigen sind. Der behandelnde Arzt, der die Einwilligungsfähigkeit entscheiden soll, muss feststellen, ob die Minderjährige die geistige und sittliche Reife besitzt, um die Tragweite eines Eingriffs dieser Art erfassen zu können. Außerdem soll der Arzt bewerten, ob die Minderjährige auch den psychischen Folgen, die ein Schwangerschaftsabbruch hervorrufen kann, gewachsen ist.

Zustimmung der Eltern ist entbehrlich

Stellt ein Arzt fest, dass die Minderjährige die erforderliche geistige und sittliche Reife besitzt und sie die Tragweite des Eingriffes erfassen kann, so ist die Zustimmung der Eltern zu dem Schwangerschaftsabbruch nicht erforderlich. Eltern sollen folglich unter Umständen nicht mehr auf eine solche Entscheidung ihres minderjährigen Kindes einwirken können.

Ist die Minderjährige jedoch nicht dazu in der Lage, in den Eingriff gemäß § 630 d BGB einzuwilligen, dann kommt es weiterhin auf den Willen der Eltern an. Der Schwangerschaftsabbruch soll dann nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden können.