Der Sachverhalt
Nach den Wünschen der Mutter soll das im Jahr 2018 geborene Kind gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission geimpft werden. Allerdings stellte der ebenfalls sorgeberechtigte Kindesvater sich gegen diese Pläne und wollte die Impffähigkeit seines Kindes gerichtlich überprüfen lassen.
Als Reaktion darauf forderte die Mutter jedoch vor dem zuständigen Amtsgericht, dass ihr die sogenannte Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf etwaige Impfungen zugesprochen würde. Gibt es eine Uneinigkeit der Eltern in Bezug auf einzelne Angelegenheiten, welche eine erhebliche Bedeutung für das Kind haben, dann kann die Entscheidung über diese Angelegenheiten gerichtlich einem der Elternteile zugesprochen werden.
So ist es in § 1628 S.1 BGB niedergeschrieben. Als solch eine Entscheidung über wichtige Angelegenheiten stufte das Gericht die Frage für oder gegen eine Impfung eines Kindes ein und übertrug die Entscheidungsbefugnis auf die Mutter. Gegen diese Einschätzung legte der Vater des Kindes Beschwerde beim OLG Frankfurt am Main ein.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt bei Uneinigkeit der Eltern im Hinblick auf eine Impfung
Die Richter des OLG Frankfurt am Main wiesen die Beschwerde des Vaters ab. Dies begründeten sie damit, dass im Hinblick auf die Entscheidung für oder gegen eine Impfung anhand des Kindeswohls entschieden werden muss. Das gelte insbesondere für Angelegenheiten, welche die Gesundheitssorge betreffen. Bei einer Uneinigkeit der Eltern in Gesundheitsfragen, wie der Vornahme einer Impfung, muss die Entscheidung also dem Elternteil überlassen werden, welcher sich nach allgemeiner Auffassung eher am Kindeswohl orientiert.
Für die Richter entsprach eine Orientierung an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission, wie die Mutter sie anstrebte, eher dem Konzept des Kindeswohls als die Ablehnung einer Impfung durch den Vater. Die Risiken einer Impfung und die Nichtvornahme einer Impfung bei einem Kind können selbstverständlich durch die Eltern gegeneinander abgewogen werden, bei einer Uneinigkeit solle aber dem Elternteil der Vorzug gegeben werden, der sich an den Ausführungen der ständigen Impfkommission orientiere.
Der Einwand des Vaters, dass die grundsätzliche Impffähigkeit des Kindes zunächst überprüft werden muss, steht der Entscheidung des Gerichts nicht entgegen. Denn der Kinderarzt, welcher die Impfung beim Kind vornehme, untersuche das Kind sowieso im Hinblick darauf, ob eine Impffähigkeit vorliegt.
Zu den Empfehlungen der Impfkommission gehört übrigens unter anderem die Impfung gegen Röteln, Masern, Mumps, Tetanus, Diphtherie oder Hepatitis B.