Zugriff auf Account der verstorbenen Tochter
Nach dem Tod ihrer 15-jährigen Tochter begehrten die Eltern gegenüber Facebook die Chat-Nachrichten ihres Kindes lesen zu dürfen. Das Lesen dieser Nachrichten sollte den Eltern ein größeres Verständnis dafür vermitteln, warum ihre Tochter starb und ob es sich bei ihrem Unfall womöglich um einen Suizid gehandelt hat. Das Mädchen stürzte nämlich im Jahr 2012 vor eine U-Bahn.
In einem ersten Schritt hatten die Richter des BGH bereits im Jahr 2018 in einer Grundsatzentscheidung erklärt, dass ein digitaler Nachlass dem analogen Nachlass gleichgestellt werden solle. Das Gericht forderte das Facebook Unternehmen in diesem Zuge dazu auf, den Eltern des Mädchens den Zugriff auf deren Facebook-Konto zu ermöglichen.
Diesem Urteil wollte das Unternehmen dadurch nachkommen, dass es den klagenden Eltern ein rund 14.000 PDF-Seiten dickes Dokument zukommen ließ. Dieses Dokument enthielt laut Facebook Angaben alle Nachrichten, Fotos und Posts des Mädchens.
Diese Dokumenten-Übergabe reichte den Eltern allerdings nicht aus und sie zogen erneut vor Gericht.
Digitaler Nachlass – Die Entscheidung des BGH
Der Facebook Konzern hatte nach dem Bekanntwerden des Todes des Teenagers deren Benutzerkonto in einen sogenannten Gedenkzustand versetzt, in welchem niemand auf das Nutzerkonto zugreifen konnte.
Das Berliner Landgericht verhängte gegen den Konzern ein Zwangsgeld, weil die Übergabe der PDF-Datei den Anforderungen an die Herausgabe des digitalen Erbes nicht genüge. Bislang sei nicht erkennbar, dass das Unternehmen ihrer Verpflichtung, den Eltern Zugang zum Benutzerkonto ihrer toten Tochter zu gewähren, nachgekommen ist. Diese Entscheidung wurde vom Kammergericht allerdings wieder aufgehoben.
Die Richter des BGH entschieden schlussendlich, dass die Erben auf dieselbe Art und Weise Kenntnis vom Inhalt des Benutzerkontos erhalten sollten, wie die verstorbene Tochter zuvor.
Das heißt, dass die Eltern tatsächlichen Zugang zum Facebook Konto erhalten sollen und zwar in der Art, dass sie in den Herrschaftsbereich des Kontos hereingehen können. Nur die Übermittlung der einzelnen Informationen, wie durch Facebook getan, genüge nicht.
Allerdings sind die Eltern nicht dazu berechtigt, das Konto ihrer Tochter aktiv zu nutzen.
Der BGH vermerkte in seinem Beschluss außerdem, dass Facebook den Gedenkzustand des Nutzerkontos nun aufheben könne, da keine Gefahr dafür bestehen würde, dass die Eltern das Konto nutzen könnten.