Mit welchen Scheidungskosten müssen Sie rechnen?
Pauschal lässt sich diese Frage leider nicht beantworten. Denn bei der Berechnung der voraussichtlichen Scheidungskosten müssen verschiedene Faktoren beachtet werden. Zu diesen zählen neben den individuellen Lebens- und Einkommensverhältnissen der Eheleute auch die Frage, ob die Scheidung streitig durchgeführt wird oder ob Einvernehmlichkeit im Hinblick auf die Scheidung selbst sowie auf eventuelle regelungsbedürftige Scheidungsfolgen besteht, die in das Scheidungsverfahren mit einbezogen werden müssen (z. B. Fragen des Unterhalts, des Zugewinnausgleichs, der Aufteilung des Hausrats oder des Umgangsrechts mit gemeinsamen Kindern etc.).
Da eine Ehe nur vor einem Familiengericht unter Mitwirkung von mindestens einem Scheidungsanwalt geschieden werden kann, fallen außerdem zwangsläufig Gerichtsgebühren und Anwaltskosten an. Die Höhe dieser Kosten richtet sich grundsätzlich nach dem sogenannten Verfahrenswert (oft auch „Streitwert“ genannt).
Was ist der „Verfahrenswert“ bei einer Scheidung?
Der Verfahrenswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten und der Rechtsanwaltskosten. Ermittelt wird der Verfahrenswert anhand des Nettoeinkommens beider Ehegatten, welcher mit dem Faktor drei multipliziert wird. Je nach Umständen des konkreten Falls spielen daneben auch noch andere Faktoren eine Rolle, wie z. B. vorhandenes Vermögen, die Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder oder der Wert des ggf. durchzuführenden Versorgungsausgleichs.
Wichtig: Stichtag für die Ermittlung des durchschnittlichen Nettoeinkommens der Eheleute ist der Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht. Ausschlaggebend für die Berechnung des Verfahrenswerts sind somit die Einkommensverhältnisse zu Beginn des Scheidungsverfahrens (und nicht etwa an dessen Ende).
Hat das Ehepaar unterhaltsberechtigte Kinder, kann unter Umständen pro Kind ein bestimmter Freibetrag vom Verfahrenswert abgezogen werden.
Gebührentabellen geben Aufschluss über Scheidungskosten
Nachdem der Verfahrenswert – als abstrakte Rechengröße – ermittelt und nach Abschluss des Verfahrens vom Familiengericht verbindlich festgesetzt wurde, geben anschließend die Gebührentabellen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und des Gerichtskostengesetzes für Familiensachen (FamGKG) Auskunft über die jeweils tatsächlich entstandenen Kosten, d. h. die konkreten Gerichts- und Anwaltsgebühren.
Kann einer der Ehegatten die anfallenden Scheidungskosten nicht aufbringen, kann ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werden. Das Gericht prüft dann anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, ob dieser „bedürftig“ im Sinne des Gesetzes ist und gewährt für die Deckung der Scheidungskosten ggf. Verfahrenskostenhilfe.
Diese kann je nach Grad der Bedürftigkeit entweder als Darlehen gewährt werde, welches in bestimmten Raten zurückgezahlt werden muss, oder aber in Form eines Zuschusses, der nicht zurückgefordert wird, sofern sich die finanzielle Lage des Antragstellers auch in den kommenden vier Jahren nicht wesentlich verbessert.
Wie können Scheidungskosten gespart werden?
Grundsätzlich gilt: Je weniger Streitfragen im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor Gericht geklärt werden müssen, desto kostengünstiger wird der gesamte Prozess. Eine einvernehmliche Scheidung ist daher der wichtigste Baustein dafür, dass Scheidungskosten reduziert werden können.
Folglich sollten eventuelle Streitpunkte möglichst vorab außergerichtlich geregelt und über die wichtigsten Scheidungsfolgen Einigkeit erzielt werden. In diesem Fall kann der Ehegatte, der den Scheidungsantrag einreicht, einen Rechtsanwalt beauftragen und der andere Partner stimmt diesem Antrag dann einfach zu. Auf die Beauftragung eines zweiten Anwalts kann in diesem Fall verzichtet werden.
Unsere Anwaltskanzlei in Köln legt bei der Beratung und Vertretung in Scheidungsprozessen stets Wert darauf, auf Basis der mitgeteilten Informationen möglichst frühzeitig eine umfassende Einschätzung über die voraussichtlichen Scheidungskosten abzugeben. Vereinbaren Sie im Bedarfsfall diesbezüglich gerne einen Beratungstermin bei unserem Rechtsanwalt für Familienrecht in Köln.