Doch wie verhält es sich mit dem Kinderbonus nach einer Trennung der Eltern und nach welchen Gesichtspunkten wird entschieden, welcher Elternteil den Kinderbonus in welcher Höhe erhält?
Was geschieht mit dem Kinderbonus bei Trennungseltern?
Grundsätzlich wird bei Trennungseltern eine Differenzierung in einen Alleinerziehenden sowie einen Unterhaltspflichtigen vorgenommen. Die im Konjunkturpaket vorgesehene Sonderzahlung in Form eines Kinderbonus wird bei einer Trennung/ Scheidung der Eltern an die Auszahlung des Kindergeldes geknüpft. Denn das Kindergeld wird in der Regel nach einer Trennung nur an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind oder die Kinder überwiegend lebt bzw. leben.
Der andere, unterhaltspflichtige Elternteil bekommt die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhalt abgezogen. Diese Regelung wird vermutlich auch im Hinblick auf den Kinderbonus angewendet werden.
Was passiert laut Konjunkturpaket mit dem Kinderbonus beim Wechselmodell?
Leben das oder die Kinder im Wechselmodell abwechselnd bei beiden Elternteilen, dann sieht die Rechtsprechung grundsätzlich vor, dass jeder Elternteil auch die Hälfte des Kindergeldes erhält. Von dieser Vorgehensweise ausgehend, dürfte dies auch im Hinblick auf den Kinderbonus gelten.
Wer alleinerziehend ist, für den sieht das Konjunkturpaket außerdem vor, dass ihm im Jahr 2021 ein Steuerbonus zugutekommt. Der für Alleinerziehende vorgesehene Entlastungsbeitrag von aktuell 1908 Euro soll nächstes Jahr auf 4.000 Euro erhöht werden.
Wie genau erfolgt die Auszahlung des Kinderbonus?
Voraussichtlich soll der Bonus den Eltern in zwei oder drei Raten ausgezahlt werden. Jedes der Kinder, denen Kindergeld zusteht, bekommt für den Zeitraum von drei Monaten 100 Euro zusätzlich zum Kindergeld. Parallel dazu reduziert sich die Höhe des Unterhalts für den gleichen Zeitraum pro Kind um 50 Euro.
Wurden nach der Trennung Unterhaltsregelungen zwischen den Elternteilen gerichtlich vereinbart, dann müssten diese laut Familienrecht eigentlich schriftlich angepasst werden. Idealerweise fordert der unterhaltspflichtige Elternteil den betreuenden Elternteil schriftlich dazu auf, für drei Monate für jedes Kind auf 50 Euro Unterhalt zu verzichten. Fehlt es an solch einer Vereinbarung, könnte es im Nachhinein zu rechtlichen Problemen kommen.
Streitigkeiten und der Versuch einer Pfändung zahlen sich dabei für beide Elternteile in finanzieller Hinsicht nicht aus. Denn all die Zwangsmaßnahmen kosten am Ende weitaus mehr, als der Kinderbonus überhaupt einbringt. Dies sollten die getrenntlebenden Eltern dabei gut bedenken.