Der Sachverhalt: Hund bei Trennung

Ein Ehepaar, das sich im Jahr 2016 trennte und im Jahr 2018 scheiden ließ, stritt über den Verbleib einer vor der Ehe angeschafften Labradorhündin. Der Hund lebte nach der Trennung beim Ehemann. Die Ehefrau forderte bereits kurz nach der Trennung und noch vor der Scheidung die Herausgabe des Tieres, doch scheiterte mit diesem Ansinnen. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Sigmaringen verständigte sich das Paar dann darauf, dass die Frau den Hund regelmäßig sehen dürfte.

Allerdings scheiterte die getroffene Umgangsvereinbarung in der Praxis. Daraufhin gab es einen zweiten Termin vor dem Familiengericht, bei dem die Frau sowohl die Herausgebe des Hundes als auch ein Umgangsrecht mit diesem verlangte. Diesem Ansinnen gab das Gericht jedoch nicht statt. In der Folge legte die Frau Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht ein.

Die Umgangsrecht Entscheidung des OLG Stuttgart

Das OLG Stuttgart beschäftigte sich zunächst mit den Eigentumsverhältnissen in Bezug auf den Hund. Diese Betrachtung ergab, dass der spätere Ehemann im Abgabevertrag des Tierhilfevereins als Eigentümer vermerkt war. Dass die Frau sich im Laufe der gemeinsamen Zeit fürsorglich um das Tier gekümmert hat, spielt im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse nach Ansicht der Richter keine Rolle.

Da Tiere gemäß der geltenden Vorschriften des BGB hinsichtlich der Überlassung des Eigentums nach der Scheidung wie Sachen behandelt werden (selbstverständlich greifen zusätzlich ihnen zugute bestimmte Schutzvorschriften), ist der Ehemann nicht verpflichtet, den Hund an seine Ex-Frau herauszugeben. Denn ihm steht das Alleineigentum an dem Tier zu.

Hinzu komme noch, dass der Hund mittlerweile seit drei Jahren im früher gemeinsam bewohnten Haus lebte und eine Herausgabe des Tieres an die Ex-Frau nicht dem Tierwohl entspreche.

Ein Umgangsrecht mit dem Tier zugunsten der Ex-Frau war für den Senat des OLG ebenfalls nicht ersichtlich. Denn ein gesetzlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem Hund ist weder analog zum Umgangsrecht mit Kindern konstruierbar noch mit Regelungen zum Hausrat vereinbar. Daher entschied das OLG Stuttgart, dass kein Umgangsrecht mit dem Hund zugunsten der Klägerin gegeben sei.