1. Nach der Hochzeit gehört uns alles gemeinsam

Viele Paare sind irrtümlich der Ansicht, dass ihnen nach der Hochzeit automatisch alle Besitztümer gemeinsam gehören. Dies ist so jedoch nicht richtig. Haben die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, dann leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass der Begriff der Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass ab jetzt gemeinschaftliches Eigentum entsteht. Vielmehr ist es aber so, dass all das, was ein Ehepartner bereits mit in die Ehe eingebracht hat, ihm auch nach der Scheidung noch gehört. Nur ein gemeinsamer Erwerb neuer Anschaffungen führt auch tatsächlich zum gemeinsamen Eigentum. Ausgeklammert davon sind möglicherweise Erbschaften oder Schenkungen.

Wird die Ehe irgendwann eventuell geschieden, wird ein sogenannter Zugewinnausgleich durchgeführt.

2. Ein Ehevertrag kann ausschließlich vor der Ehe geschlossen werden

Auch dieser Irrtum aus dem Familienrecht ist weit verbreitet. Eheverträge können auch nach der Eheschließung noch problemlos geschlossen werden. Sinnvoll sind Eheverträge beispielsweise für die Konstellation, dass Eheleute für den Fall einer Scheidung vorsorgen und durch verbindliche Regelungen Streit vermeiden wollen. Regelungen zu Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Sorgerecht können in solch einem Ehevertrag festgehalten werden.

3. Eine kurze Ehe kann einfach annulliert werden

Ein Klassiker unter den Familienrecht Irrtümer ist die Vorstellung, dass eine kurze Ehe einfach annulliert werden kann. Diese Vorstellung ist jedoch absolut falsch. Vielmehr sieht das deutsche Familienrecht vor, dass auch kurze Ehen ein reguläres Scheidungsverfahren durchlaufen müssen, um beendet zu werden. Dies bedeutet, dass das Trennungsjahr als Scheidungsvoraussetzung eingehalten werden muss. Nur ganz ausnahmsweise kann von diesen Vorgaben abgewichen werden.

4. Beim einvernehmlichen Scheidungsverfahren kann ein „gemeinsamer Anwalt“ beauftragt werden

Irrtümer im Familienrecht gibt es viele. Einer der meist verbreiteten Irrtümer ist der, dass Ex-Partner, die sich über die Scheidung sowie deren wichtigste Eckpunkte einig sind, einen gemeinsamen Scheidungsanwalt beauftragen können. Das geht jedoch nicht. Denn selbst potentiell widerstreitende Interessen, wie sie bei Ex-Partner theoretisch immer gegeben sind, darf ein Rechtsanwalt nicht vertreten.

Möglich ist bei einer einvernehmlichen Scheidung lediglich, dass einer der Ehegatten sich rechtsanwaltlich vertreten lässt und der andere Ehegatte gar keinen Rechtsbeistand beauftragt. Bei einer strittigen Scheidung im Familienrecht sollten sich stets beide Parteien einen Anwalt nehmen.

5. Bei einer Scheidung bekommt die Mutter automatisch nach deutschem Familienrecht das Sorgerecht

Das deutsche Familienrecht kennt keine solche Regelung. Lässt sich ein Ehepaar scheiden, haben in der Regel auch weiterhin beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht inne, wenn dem nicht besondere Umstände entgegenstehen.