Wann steht einem Ex-Partner Scheidungsunterhalt zu?

Gemäß Familienrecht (§ 1569 BGB) soll grundsätzlich jeder der Ex-Partner nach der Scheidung finanziell auf eigenen Beinen stehen. Doch nicht selten gibt es den Fall, dass einer der Ex-Eheleute den anderen nach dem abgeschlossenen Scheidungsverfahren weiterhin finanziell unterstützen muss. Hier spricht man vom Scheidungsunterhalt – oder auch Ehegattenunterhalt oder Nachehelicher Unterhalt genannt.

Um unterhaltsberechtigt zu sein, muss eine Bedürftigkeit vorliegen und es muss ein besonderer Grund dafür gegeben sein, warum der betreffende Ex-Partner sich nicht selbst versorgen kann. Zudem muss der andere Ehepartner, der den Unterhalt zahlen soll, selbst leistungsfähig sein.

Welche besonderen Gründe können einen Anspruch auf Scheidungsunterhalt auslösen?

Hat ein geschiedenes Paar gemeinsame Kinder und werden diese von einem der Partner betreut, dann kann der betreuende Elternteil einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben. Dies gilt selbst für den Fall, dass Großeltern oder andere Personen das Kind alternativ betreuen könnten.

Diese Form des Ehegattenunterhalts ist jedoch auf die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes begrenzt. Ist das Kind älter als drei Jahre, ist der betreuende Elternteil verpflichtet, sich zumindest eine Teilzeitstelle zu suchen. Anders kann es aussehen, wenn das zu betreuende Kind eine gesundheitliche Beeinträchtigung hat und daher ein besonderer Betreuungsbedarf gegeben ist.

Auch dann, wenn einer der Ex-Partner wegen seines fortgeschrittenen Alters oder aufgrund einer Erkrankung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, kommt ein Anspruch auf Scheidungsunterhalt in Betracht. Die Bedürftigkeit wegen einer (dauerhaften) Erkrankung muss anhand ärztlicher Atteste nachgewiesen werden.

Weitere besondere Gründe, die einen Anspruch auf Scheidungsunterhalt rechtfertigen können, sind die Fortsetzung einer Ausbildung oder Umschulung, eine nicht selbst verschuldete Arbeitslosigkeit oder bestimmte sonstige Billigkeitsgründe im Einzelfall.

Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten

Selbstverständlich muss der von einem Ex-Partner beanspruchte Scheidungsunterhalt nach der Scheidung nur dann gezahlt werden, wenn der andere Ehegatte auch entsprechend leistungsfähig ist. Als leistungsfähig gilt, wer Unterhaltszahlungen leisten kann, ohne dadurch auf seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt verzichten zu müssen.

Ein bestimmter Selbsterhalt muss demnach bei dem Unterhaltspflichtigen verbleiben. Der monatliche Selbstbehalt liegt derzeit bei 1.280,- Euro für Erwerbstätige und bei 1.180,- Euro für nicht arbeitende Personen.

Wie lange Scheidungsunterhalt gezahlt werden muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Berücksichtigt wird in diesem Zusammenhang beispielsweise, wie lange die Ehe Bestand hatte und ob der unterhaltsberechtigte Ex-Partner in dieser Zeit ehebedingte Nachteile erlitten hat. Auch Regelungen in einem Ehevertrag können eine Rolle spielen.

Sollten Sie Fragen zu diesem komplexen Thema haben, können Sie in unserer Rechtsanwaltskanzlei gerne einen entsprechenden Beratungstermin mit unserem Scheidungsanwalt in Köln vereinbaren.