Das Trennungsjahr in Zeiten von Corona

Die Voraussetzung für eine Scheidung ist das Scheitern der Ehe. Als gescheitert gilt eine Ehe dann, wenn zwischen den Ehegatten keine Lebensgemeinschaft mehr besteht und diese auch vermutlich nicht wiederhergestellt wird.

Um ein Scheitern der Ehe auch nach außen hin sichtbar zu machen und zu schauen, ob eine Versöhnung der Ehegatten wirklich ausgeschlossen erscheint, gibt es das Trennungsjahr. Während des Trennungsjahres darf keine häusliche oder wirtschaftliche Gemeinschaft mehr zwischen den Ehegatten bestehen. Das gilt auch für eine Corona-Scheidung. In der Regel entscheiden sich die getrennten Ehegatten während des Trennungsjahres dafür, dass einer von ihnen aus der ehelichen Wohnung auszieht.

Doch dieses Unterfangen ist während der Corona-Pandemie gar nicht so leicht in die Tat umzusetzen, da der Wohnungsmarkt nur eingeschränkt funktioniert. Auch der Umzug zu anderen Verwandten oder Freunden ist unter Umständen nicht so einfach möglich.

Eine Corona-Scheidung bzw. das Trennungsjahr kann aber auch in der ehelichen Wohnung vollzogen werden, wenn die Ehegatten bestimmte Regeln beachten. Die Ehegatten sollten nicht im gleichen Zimmer schlafen und keinerlei Versorgungsleistungen füreinander übernehmen. Natürlich lässt es sich nicht vermeiden, dass Räume wie Küche, Bad oder Wohnzimmer gemeinschaftlich genutzt werden. Dies stellt selbstverständlich eine große Belastung für die Ehegatten sowie die gesamte Familie dar.

Corona-Scheidung – Scheidungsverfahren können sich verzögern

Da auch der Zeitplan der Gerichte durch die Corona-Pandemie durcheinandergeraten ist, muss möglicherweise mit Verzögerungen im Hinblick auf die Bearbeitung von Scheidungsanträgen gerechnet werden. Da zu Beginn der Corona-Pandemie
einige Scheidungstermine an den Familiengerichten abgesagt werden mussten, muss diese Verzögerung zunächst einmal wieder aufgeholt werden.

Gerade vor dem Hintergrund, dass die Scheidungsrate durch die Corona-Pandemie steigen könnte, kann auch in den nächsten Wochen und Monaten noch mit Verzögerungen gerechnet werden.

Wie verhält es sich mit dem Zugewinnausgleich bei einer Corona-Scheidung?

Bei einer Corona-Scheidung gibt es noch weitere Besonderheiten zu bedenken. Eine dieser Besonderheiten betrifft den Zugewinnausgleich. Bei diesem werden das Anfangs- und das Endvermögen eines jeden Ehegatten ermittelt und miteinander verglichen. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, ist dieser hälftig auszugleichen. Der entscheidende Zeitpunkt zur Berechnung des Zugewinnausgleichs ist Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten.

Problematisch im Hinblick auf den Zugewinnausgleich bei einer Corona-Scheidung ist jedoch der Fall, dass der eigentlich ausgleichspflichtige Ehepartner durch die Corona-Krise massive wirtschaftliche und finanzielle Einbußen hinnehmen musste, jedoch weiterhin auf die Vermögenslage vor dem Stichtag abgestellt werden musste.

Möglicherweise wird die Rechtsprechung in Bezug auf diese Problemstellung bei der Corona-Scheidung noch Sonderregelungen entwickeln.

Weitere Problemfelder der Corona-Scheidung können außerdem das Thema Unterhalt sowie das Thema Umgangsrecht werden. Da es bislang noch so viele Unabwägbarkeiten bei einer Corona-Scheidung gibt, ist die umfassende Beratung durch einen erfahrenen Scheidungsanwalt umso wichtiger.