Tatsache ist, dass laut statistischem Bundesamt im Jahr 2014 in Deutschland 166.199 Ehen geschieden wurden; nach derzeitigen Scheidungsverhältnissen werden etwa 35 % aller in einem Jahr geschlossenen Ehen im Laufe der kommenden 25 Jahre geschieden.

Es mag sein, dass man als verliebtes Paar der Meinung ist, dass „das“ einem nicht passieren wird. Tatsache ist jedoch, dass alle Ehepaare, die eine Scheidung durchlaufen haben, am Anfang ebenfalls glücklich verliebt und der Meinung waren, dass denen „sowas“ nie passieren wird.

Ein Ehevertrag darf nicht als ein unromantisches Instrumentarium verstanden werden. Die dort enthaltenen Klauseln und Regelungen sollen schließlich nur für den Fall der Scheidung gelten. Wird die Ehe des Paares nicht geschieden, bleibt alles beim Alten. Kommt es jedoch zur Scheidung, können sich die Eheleute beruhigt zurücklehnen, da sie beide für diesen Fall vorgesorgt haben und die Vorteile des Ehevertrags nutzen.

In einem Ehevertrag können für den Fall der Scheidung folgende – nicht abschließende – Punkte geregelt werden:

Unterhalt

Die Ehegatten können Regelungen vereinbaren, die den Unterhalt betreffen (z.B. Herabsetzung, Ausschluss, Befristung). Die Wirksamkeit dieser Klausel hängt jedoch – wie so oft – vom Einzelfall ab.

ACHTUNG: Auf Kindesunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden. Dies ergibt sich eindeutig aus § 1614 Absatz 1 BGB. Eine Klausel, die einen solchen Verzicht beinhaltet, wäre nicht wirksam.MERKE:

Vereinbarungen, die den Unterhalt betreffen und vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden, sind gemäß § 1585c Satz 1 BGB notariell zu beurkunden:

„Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. …“

Vermögen

  • Beispielsweise können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass für den Fall der Scheidung bestimmte Vermögenswerte auf den anderen Ehegatten übertragen werden (z.B. Grundstücke, Häuser, Wohnungen, Gesellschaftsanteile).
  • Die Eheleute können mit einem Ehevertrag unter anderem die Gütertrennung oder die modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Bei der Gütertrennung werden die Vermögensmassen der Eheleute strikt voneinander getrennt. Bei Scheidung der Ehe findet ein Zugewinnausgleich in diesen Fällen nicht statt. Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft findet dagegen ein Zugewinnausgleich nur dann nicht statt, wenn der Güterstand auf andere Weise als durch Tod eines Ehegatten beendet wird (z.B. Scheidung). Im Übrigen verbleibt es jedoch bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

MERKE:

Vereinbarungen, die den Zugewinnausgleich betreffen, bedürfen gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1. HS BGB der notariellen Beurkundung:

„…Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung;…“

Vereinbarungen, die die Übertragung oder den Erwerb des Eigentums an einem Grundstück betreffen, bedürfen ebenfalls der notariellen Beurkundung. Dies ergibt sich aus § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB.

Versorgungsausgleich

Mit dem Versorgungsausgleich sollen die während einer Ehe erworbenen Rentenansprüche im Rahmen einer Scheidung geteilt werden. Mit Ehevertrag können die Ehegatten vereinbaren, dass auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet wird. Sie können auch vereinbaren, dass nur in Bezug auf bestimmte Rentenansprüche ein Versorgungsaugleich stattfindet oder gerade nicht stattfindet. Es ist jedoch von großer Bedeutung, diese Klauseln einer Wirksamkeitsprüfung zu unterziehen, weil eine solche Regelung sittenwidrig sein dürfte, wenn beispielsweise von vornherein geplant war, dass einer der Eheleute die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt.

MERKE:

Vorzeitige Vereinbarungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, sind gemäß § 7 Abs. 1 VersAusglG notariell zu beurkunden:

„Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. …“

Eine gute Alternative zum Ehevertrag:

Die Trennungsfolgenvereinbarung & die Scheidungsfolgenvereinbarung

Liegt ein Ehevertrag nicht vor, haben sich die Eheleute bereits getrennt und soll die Scheidung durchgeführt werden, können die Eheleute eine sogenannte Trennungsfolgenvereinbarung und/oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung schließen. Die Trennungsfolgenvereinbarung gilt für die Zeit während der Trennung. Das bedeutet, dass die in Trennung lebenden Eheleute Regelungen treffen, die während der Trennung geltend sollen. Mit der Scheidungsfolgenvereinbarung sollen Regelungen getroffen werden, die für den Fall der Scheidung geltend sollen. Durch diese Vereinbarungen sorgen beide Eheleute dafür, dass deren beidseitige finanzielle Existenz nicht gefährdet ist und deren Vermögen geschützt wird.

Beispielsweise seien auch hier folgende Punkte genannt, die – ähnlich wie beim Ehevertrag – in solchen Vereinbarungen geregelt werden können:

  • Hausratsteilung
  • Tilgung von gemeinsamen Schulden
  • Vermögensübertragung (z.B. Grundstück, Haus, Gesellschaft)
  • Unterhalt während der Trennung (sog. Trennungsunterhalt)
  • Unterhalt nach der Scheidung (sog. nachehelicher Ehegattenunterhalt)
  • Versorgungsausgleich
  • Zugewinnausgleich

Zusammenfassend ist insofern festzuhalten, dass durch Ehevertrag, Trennungsfolgen- oder Scheidungsfolgenvereinbarung das Einkommen und Vermögen der Eheleute für den Fall geschützt wird, dass die Ehe nicht hält und eine Scheidung ansteht. Kommt es nicht zur Trennung oder Scheidung, bleibt alles beim Alten und die vertraglichen Regelungen kommen nicht zur Anwendung.

Durch solche Vereinbarungen wird der sog. „Rosenkrieg“ vermieden und die Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen erheblich vereinfacht.