Was passiert mit einer Lebenspartnerschaft, die vor dem 1. Oktober 2017 geschlossen wurde?
Wer bereits vor dem 1. Oktober 2017 eine Lebenspartnerschaft geschlossen hat, der kann diese gebührenfrei beim Standesamt in eine gleichgeschlechtliche Ehe umwandeln lassen. Dazu benötigt man neben den zur Eheschließung üblichen Dokumenten ebenfalls eine Lebenspartnerschaftsurkunde.
Eine Pflicht, diese Umwandlung vorzunehmen, besteht im Familienrecht nicht. Für solch eine Umwandlung in eine gleichgeschlechtliche Ehe spricht jedoch, dass die Lebenspartnerschaft der Ehe in rechtlicher Hinsicht nicht ganz gleichgestellt ist. So gibt es beispielsweise große Unterschiede hinsichtlich der Möglichkeiten der Adoption.
Wie kann ein Paar eine gleichgeschlechtliche Ehe schließen?
Die Voraussetzungen für eine gleichgeschlechtliche Eheschließung entsprechen den allgemeinen Ehevoraussetzungen. Zu den sogenannten Soll-Voraussetzungen der Eheschließung zählen beispielsweise die Volljährigkeit, die Geschäftsfähigkeit, keine bereits bestehende Ehe oder Verpartnerung, außerdem darf zwischen den Ehepartnern keine Verwandtschaft in gerader Linie bestehen. Selbstverständlich muss die Eheschließung auch aus freiem Willen erfolgen und darf nicht auf einer Täuschung beruhen.
Kann noch immer eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet werden?
Das ist seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr möglich und auch nicht mehr nötig. Wenn Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin sich zueinander bekennen möchten, können Sie aber miteinander die Ehe eingehen.
Kann auch eine gleichgeschlechtliche Ehe mit einem ausländischen Partner eingegangen werden?
Auch das ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen selbstverständlich möglich. Wer seinen ausländischen Partner oder seine Partnerin ehelichen möchte, benötigt ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis gemäß § 1309 BGB. Dieses bestätigt, dass der entsprechenden Eheschließung grundsätzlich keine Hindernisse entgegenstehen und der zukünftige Ehepartner nicht bereits in seiner Heimat einen Ehepartner hat. Sollte es in der Heimat Ihres Partners oder Ihrer Partnerin nicht die Möglichkeit einer gleichgeschlechtlichen Ehe geben, muss auch kein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden.
Kann die bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft fortgeführt werden?
Natürlich steht es Ihnen und Ihrem Partner frei, auch nach der Möglichkeit der Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine gleichgeschlechtliche Ehe erstere fortzusetzen. Grundsätzlich darf Ihnen daraus auch kein Nachteil erwachsen.
Das bedeutet, dass alle Regelungen und Vorschriften, die nach dem Jahr 2018 in Kraft getreten sind und sich auf die Ehe oder auf Ehepaare beziehen, dementsprechend auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften und die Lebenspartner angewendet werden müssen.