Der Sachverhalt: Umgangsverweigerung & Kindeswohl
Ein nicht verheiratetes Elternpaar streitet vor Gericht über die Umgangsregelungen in Bezug auf die gemeinsame 6 Jahre alte Tochter. Das Kind lebt im Haushalt der Mutter, welche auch das alleinige Sorgerecht ausübt. Das zuständige Familiengericht hat im Februar 2020 eine Umgangsregelung ausgearbeitet, nach welcher der Vater das Kind an bestimmten Wochenenden sowie eine Woche in den Ferien und an bestimmten Feiertagen sehen darf.
Gegen diese Umgangsregelungen legte die Mutter mit der Begründung Beschwerde ein, dass diese Regelungen nicht dem Kindeswohl entsprechen und sie außerdem die dem Kind drohenden Gefahren nicht berücksichtigen. Solche dem Kind drohenden Gefahren sind laut der Mutter unter anderem, dass der Vater das Kind während der Fahrt mit dem Auto nicht ausreichend gesichert habe. Zudem führt die Mutter an, dass sie wegen der derzeitigen Corona-Pandemie eine Umgangsverweigerung ausübt.
Die Entscheidung des OLG Braunschweig: Keine grundsätzliche Umgangsverweigerung
Die Richter des OLG Braunschweig gaben der Beschwerde der Kindesmutter nicht statt. Sie entkräfteten alle Argumente der Mutter, die eine Gefährdung des Kindeswohls durch das Verhalten des Vaters nahelegten und positionierten sich ebenfalls deutlich zum Thema Umgangsverweigerung wegen Corona. Die Mutter begründete eine Umgangsverweigerung nämlich in einem Schriftsatz damit, dass eine Pandemie vorliege.
Die Richter des OLG Braunschweig stellten klar, dass das Vorliegen der Corona-Pandemie an sich, noch keine Änderung der durch das Familiengericht festgelegten Umgangsregeln bedinge. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang besonders, dass dem regelmäßigem Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil in Zeiten von Corona auch kein gesetzliches Verbot entgegen steht.
Zwar sollen grundsätzlich die Kontakte zu Menschen aus anderen Haushalten zur Eindämmung der Pandemie eingeschränkt werden, der Kontakt zwischen Kind und nicht betreuendem Elternteil zählt aber zum essentiell notwendigen Minimum der zwischenmenschlichen Kontakte.
Sollte der Kontakt zwischen Kind und nicht betreuendem Elternteil tatsächlich einmal nicht möglich sein, z.B weil der betreffende Elternteil an Covid-19 erkrankt ist oder unter Quarantäne steht, dann kann dieser Umgang nach Beendigung dieser akuten Situation nachgeholt werden.
Eine grundsätzliche Umgangsverweigerung kommt jedoch nicht in Betracht.