Der Sachverhalt: Umgangsantrag abgewiesen

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im September 2020 der Umgangsantrag eines Vaters mit der Begründung abgewiesen, dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis für das Gerichtsverfahren mangelt. Das Amtsgericht Ludwigshafen war vielmehr der Ansicht, dass der Vater vor der Antragstellung in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt eine einvernehmliche Lösung hätte anstreben müssen. Dieser Einschätzung des Gerichts konnte der Vater nicht zustimmen und legte daher Beschwerde ein.

Die Entscheidung des Oberlandesgericht Zweibrücken

Die Richter des Oberlandesgericht Zweibrücken gaben der Beschwerde des Vaters statt. Sie waren nicht der Ansicht, dass der Anspruch auf eine gerichtliche Klärung in Form eines Umgangsverfahren gemäß § 151 Nr. 2 FamFG, § 1684 Abs. 3 BGB davon abhängig sei, ob der Vater des Kindes zuvor durch die Mithilfe vom Jugendamt eine außergerichtliche Lösung der Streitigkeiten angestrebt hat.

So pauschal könne der Antrag auf das Umgangsverfahren ohne eine tiefergehende Klärung der Sachlage und der genauen Umstände des Falls nicht zurückgewiesen werden. Damit verstößt nach Ansicht des Oberlandesgericht Zweibrücken die Zurückweisung des Antrags auf ein Umgangsverfahren ohne eine weitere Sachaufklärung gegen die Pflicht zur Amtsermittlung.

Exkurs: Die Aufgaben und Pflichten des Jugendamtes

Das Jugendamt hat primär die Aufgabe, Familien zu beraten, die Probleme bei der Regelung von Umgangsverfahren oder der elterlichen Sorge haben. Das Jugendamt hat die Verantwortung für die Planung, Organisation, Finanzierung und Umsetzung von Leistungen und Aufgaben für Kinder, Jugendliche und Familien. Zu diesen Aufgaben und Leistungen zählt unter anderem die Hilfe zur Erziehung, die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, falls die Voraussetzungen dafür vorliegen, die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz und vor den Familiengerichten, die Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder die Angebote der Jugendhilfe sowie der Jugendsozialarbeit.

Neben der Beratung von Familien im Allgemeinen hat das Jugendamt auch und vor allen Dingen die Wahrung des Kindeswohls als Aufgabe. Bevor das Jugendamt jedoch zur gefürchteten Inobhutnahme greift, stehen ihm noch viele weitere Mittel zur Verfügung.