Der Sachverhalt: Aussperrung aus der Ehewohnung

Eine aus China stammende Frau lebte mit ihrem deutschen Ehemann in dessen Immobilie in Deutschland. Die Ehefrau verbrachte einige Zeit bei ihrer Familie in China und kehrte nach einigen Monaten nach Deutschland zurück. Doch bei ihrer Wiederkehr musste die Frau feststellen, dass eine Aussperrung der Ehewohnung auf sie wartete.

Ihr Ehemann verwehrte ihr nach der Trennung den Zutritt zur Ehewohnung. Daraufhin beantragte die Ehefrau beim zuständigen Gericht den Zutritt und den Aufenthalt in der ehelichen Wohnung. Der Mann wollte allerdings nicht, dass die Aussperrung der Ehefrau aufgehoben wurde, da bereits seine neue Freundin bei ihm lebe.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main

Die Richter des OLG Frankfurt haben mit Beschluss entschieden, dass der Ehefrau der Zutritt und der Aufenthalt in einem der Schlafzimmer der Immobilie gestattet werden soll. Das Haus besitzt insgesamt 5 Zimmer. Ebenfalls die Benutzung von Küche und Bad wurde in dem Beschluss geregelt. Denn natürlich wollten sich die Eheleute sowie die neue Freundin des Ehemannes nach der Trennung nicht allzu häufig über den Weg laufen.

Zwar hatte sich die Ehefrau für einen längeren Zeitraum nicht in der ehelichen Wohnung aufgehalten, dadurch habe die Wohnung jedoch nicht ihren Charakter als Ehewohnung verloren. Denn die Aussperrung aus der Wohnung habe gegen den Willen der Ehefrau stattgefunden. Zudem zeigt der Antrag der Frau vor dem zuständigen Gericht auf Zutritt der Ehewohnung, dass die Ehefrau diese noch nicht aufgegeben hat.

Der Ehemann als Antragsgegner konnte nach Ansicht der Richter keine Gründe vorbringen, welche eine Aussperrung der Ehefrau aus der Ehewohnung nach der Trennung bzw. ihren Ausschluss von Mitbesitz und Mitnutzung der Wohnung rechtfertigen könnte.

Selbstverständlich musste eine Aufteilung der Ehewohnung vorgenommen werden, welche den baulichen Gegebenheiten Rechnung trägt. Eines der Schlafzimmer wurde der Frau dabei zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gestellt.

Fazit: Auch nach einer Trennung kann nicht einer der Ehegatten ohne triftigen Grund den anderen Ehepartner aus der Ehewohnung aussperren. Bei Vollzug einer Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung kann von den Ex-Partnern ein Mindestmaß an Disziplin gefordert werden. Eine willkürliche Aussperrung aus der Ehewohnung kann jedoch nicht gebilligt werden.